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Rechtsprechung
   EuG, 12.11.2013 - T-570/08 RENV   

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https://dejure.org/2013,31508
EuG, 12.11.2013 - T-570/08 RENV (https://dejure.org/2013,31508)
EuG, Entscheidung vom 12.11.2013 - T-570/08 RENV (https://dejure.org/2013,31508)
EuG, Entscheidung vom 12. November 2013 - T-570/08 RENV (https://dejure.org/2013,31508)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird - Angemessenheit der Frist - Begründungspflicht - Relevanz der verlangten Auskünfte

  • EU-Kommission

    Deutsche Post AG gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Staatliche Beihilfen - Postdienst - Entscheidung, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird - Angemessenheit der Frist - Begründungspflicht - Relevanz der verlangten Auskünfte.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen zugunsten der Deutschen Post AG; Rechtsschutzinteresse für Nichtigkeitsklage gegen Anordnung der Kommission zur Auskunfterteilung; Nichtigkeitsklage der Deutschen Post AG gegen die Europäische Kommission bei Erheblichkeit der verlangten Auskünfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen zugunsten der Deutschen Post AG; Rechtsschutzinteresse für Nichtigkeitsklage gegen Anordnung der Kommission zur Auskunfterteilung; unbegründete Nichtigkeitsklage der Deutschen Post AG gegen die Europäische Kommission bei Erheblichkeit der verlangten ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • EuG, 22.03.2012 - T-458/09

    Die Kommission durfte bei Ermittlungen in einer Wettbewerbssache von Slovak

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Was insbesondere eine Entscheidung angeht, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird, bestimmt Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999 die wesentlichen Bestandteile der Begründung einer Anordnung zur Auskunftserteilung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnr. 62, und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

    Die Kommission muss weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen übermitteln noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteile Société Générale/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 77).

    Das Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Auskunftsverlangen und der vermuteten Zuwiderhandlung ist erfüllt, wenn in diesem Stadium des Verfahrens Grund zu der Annahme besteht, dass das Verlangen eine Beziehung zu der vermuteten Zuwiderhandlung in dem Sinne aufweist, dass die Kommission vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass ihr das Dokument bei der Feststellung, ob die behauptete Zuwiderhandlung vorliegt, von Nutzen sein wird (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, SEP/Kommission, T-39/90, Slg. 1991, II-1497, Randnr. 29, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1994, SEP/Kommission, C-36/92 P, Slg. 1994, I-1911, Randnr. 21, und Urteil Slovak Telekom/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 42; vgl. in diesem Sinne auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache SEP/Kommission, Slg. 1994, I-1914, Nr. 21).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der verlangt, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, impliziert, dass die Verpflichtung eines Unternehmens zur Auskunftserteilung für dieses Unternehmen keine Belastung darstellt, die zu den Erfordernissen der Untersuchung offensichtlich außer Verhältnis steht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Omya/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 34, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 81).

  • EuG, 09.11.1994 - T-46/92

    Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Außerdem kann die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als solche Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, dass verhindert wird, dass die Kommission erneut so vorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. November 1994, Scottish Football/Kommission, T-46/92, Slg. 1994, II-1039, Randnr. 14, und vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Randnr. 44), unabhängig davon, dass zwischenzeitlich der endgültige Beschluss ergangen ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen, die sich allgemein aus Art. 253 EG ergibt, dem Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der sie anfechtbar macht, wobei der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext abhängt, in dem er erlassen wurde (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 1973, Niederlande/Kommission, 13/72, Slg. 1973, 27, Randnr. 11, und Urteile des Gerichts Scottish Football/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 19, und vom 12. Juli 2007, CB/Kommission, T-266/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35).

    Der Umstand, dass sie in der angefochtenen Entscheidung nicht sämtliche Argumente der Bundesrepublik Deutschland prüfte, ist nicht geeignet, das Verständnis der Bedeutung der angefochtenen Entscheidung, die Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber der Entscheidung oder die Überprüfung durch das Gericht zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Scottish Football/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 23).

  • EuG, 01.07.2008 - T-266/02

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Der verfügende Teil der Entscheidung von 2002 sieht u. a. Folgendes vor: "Die staatliche Unterstützung, die [die Bundesrepublik] Deutschland zugunsten der [Klägerin] in Höhe von 572 Millionen Euro (1 118, 7 Mio. DEM) gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar." Mit Urteil vom 1. Juli 2008, Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg. 2008, II-1233), hat das Gericht diese Entscheidung von 2002 für nichtig erklärt.

    Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass die angefochtene Anordnung der Auskunftserteilung eigenständige Rechtswirkungen erzeugt und eine Klage gegen die zwischenzeitlich ergangene, das Verfahren beendende Entscheidung nicht geeignet ist, den Klägerinnen einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz zu bieten (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn.

    Im Bereich staatlicher Beihilfen ist die Anordnung unverhältnismäßig, wenn die verlangten Auskünfte für die Beurteilung der staatlichen Maßnahme anhand der Art. 87 EG und 88 EG nicht relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 57).

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Drittens nimmt die Klägerin auf ein Urteil PreussenElektra Bezug.

    Sollte es sich dabei um das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, Slg. 2001, I-2099), handeln, wird die Bezugnahme auf dieses Urteil jedoch nicht erläutert.

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Aus Art. 87 Abs. 1 EG folgt, dass der Beihilfebegriff ein objektiver Begriff ist, der sich nur danach bestimmt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft oder nicht (Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998, Ladbroke Racing/Kommission, T-67/94, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, und vom 13. September 2010, Griechenland/Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, Slg. 2010, II-4749, Randnr. 211).

    19 und 20, und Urteile des Gerichts Ladbroke Racing/Kommission, Randnr. 52, und vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T-46/97, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 83).

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Darüber hinaus genügt die Feststellung, dass nach den Angaben in den Akten hinsichtlich des Fragebogens zu den Kosten und Erlösen für den Zeitraum von 1995 bis 2007 keine Fristverlängerung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 54).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht unerheblich (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 45, und Urteil Finnboard/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 54).

  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Was insbesondere eine Entscheidung angeht, mit der eine Auskunftserteilung angeordnet wird, bestimmt Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999 die wesentlichen Bestandteile der Begründung einer Anordnung zur Auskunftserteilung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1980, National Panasonic/Kommission, 136/79, Slg. 1980, 2033, Randnr. 25; Urteile des Gerichts vom 8. März 1995, Société Générale/Kommission, T-34/93, Slg. 1995, II-545, Randnr. 62, und vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission, T-458/09 und T-171/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 76).

    Die Kommission muss weder dem Adressaten einer solchen Entscheidung alle ihr vorliegenden Informationen über vermutete Zuwiderhandlungen übermitteln noch eine strenge rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen, hat aber klar anzugeben, welchen Vermutungen sie nachzugehen beabsichtigt (vgl. entsprechend Urteile Société Générale/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 63, und Slovak Telekom/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 77).

  • EuG, 14.07.2010 - T-571/08

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag, Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies das Gericht auch die Klage der Bundesrepublik Deutschland, die ebenfalls die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zum Gegenstand hatte, als unzulässig ab.

    Mit Schreiben, das am 4. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage in der Rechtssache T-571/08 RENV zurücknehme; diese Rechtssache ist mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 10. Mai 2012 im Register des Gerichts gestrichen worden.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Nach der Rechtsprechung ist der Beihilfecharakter einer bestimmten Maßnahme nur im Rahmen von Art. 87 Abs. 1 EG zu prüfen, nicht aber im Hinblick auf eine vermeintliche frühere Entscheidungspraxis der Kommission (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, Slg. 2011, I-11113, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-570/08
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht unerheblich (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 45, und Urteil Finnboard/Kommission, oben in Randnr. 66 angeführt, Randnr. 54).
  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 26.06.1980 - 136/79

    National Panasonic / Kommission

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 30.05.2006 - T-198/03

    Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren -

  • EuGH, 09.06.2011 - C-465/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, wonach die

  • EuGH, 19.05.1994 - C-36/92

    SEP / Kommission

  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

  • EuGH, 14.04.2005 - C-128/03

    DIE ERHÖHUNG DER GEBÜHR FÜR DEN ZUGANG ZUM ELEKTRIZITÄTSÜBERTRAGUNGSNETZ UND

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

  • EuG, 12.12.1991 - T-39/90

    NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven gegen Kommission der

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

  • EuG, 22.11.2001 - T-9/98

    Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission

  • EuG, 14.04.2005 - T-141/03

    Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen -

  • EuGH, 21.12.2011 - C-319/09

    ACEA / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-196/02

    MTU Friedrichshafen / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 11.01.1973 - 13/72

    Niederlande / Kommission

  • EuG, 12.07.2007 - T-266/03

    CB / Kommission

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 24.10.2013 - C-77/12

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 10.04.2019 - T-388/11

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Finanzierung der

  • EuG, 08.12.2011 - T-421/07

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Mit Urteil vom 12. November 2013, Deutsche Post/Kommission (T-570/08 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:589), wies das Gericht die Klage der Deutschen Post gegen die Anordnung von 2008 ab.
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Rechtsprechung
   EuG, 14.07.2010 - T-570/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,11490
EuG, 14.07.2010 - T-570/08 (https://dejure.org/2010,11490)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2010 - T-570/08 (https://dejure.org/2010,11490)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - T-570/08 (https://dejure.org/2010,11490)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung zur Auskunftserteilung - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung zur Auskunftserteilung - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Post AG gegen Europäische Kommission.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung zur Auskunftserteilung - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Deutsche Post AG gegen Europäische Kommission.

    Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Anordnung zur Auskunftserteilung - Unanfechtbare Handlung - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeitsklage; Staatliche Beihilfen; Anordnung zur Auskunftserteilung; Unanfechtbare Handlung; Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-570/08
    Zur Stützung ihrer These führt DP das Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, Slg. 2005, II-4179, Randnr. 88), an.

    Diese Erfordernisse sind in Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 übernommen und dort konkretisiert worden (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, Slg. 2005, II-4179, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs handelt es sich um eine Verpflichtung oder ein Verfahrenserfordernis, das die Kommission erfüllen muss, um ihre Entscheidung auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 90, und Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak zum Urteil Kommission/MTU Friedrichshafen, oben in Randnr. 20 angeführt, Randnrn.

    Gibt die Kommission dem Mitgliedstaat dagegen nicht auf, ihr Informationen zu den Tatsachen, die sie zu berücksichtigen beabsichtigt, zu übermitteln, so kann sie anschließend etwaige fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen nicht damit rechtfertigen, dass sie befugt gewesen sei, bei Erlass der das förmliche Prüfverfahren abschließenden Entscheidung nur jene Informationen zu berücksichtigen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorlagen (Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 88).

    Zudem kann das Gericht, wenn die Kommission eine Entscheidung hinsichtlich bestimmter Tatsachen auf die verfügbaren Informationen stützt, ohne dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten und in die Verordnung Nr. 659/999 übernommenen Verfahrenserfordernisse zu beachten, die Frage prüfen, ob die Berücksichtigung dieser Tatsachen geeignet war, zu einem Beurteilungsfehler zu führen, der die endgültige Entscheidung rechtswidrig macht (Urteil Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 89).

  • EuG, 15.12.2009 - T-156/04

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-570/08
    Daraus folgt, dass die Beteiligten einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, keineswegs geltend machen können, sondern lediglich über das Recht verfügen, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2009, EDF/Kommission, T-156/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 102 und 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist festzustellen, dass DP keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend machen kann, da ihr derartige Rechte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht zustehen (vgl. in diesem Sinne Urteil EDF/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 104).

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-570/08
    Zwar kann eine Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach ständiger Rechtsprechung unter bestimmten Umständen eine anfechtbare Handlung sein, da sie insbesondere hinsichtlich der Aussetzung der fraglichen Maßnahme eigenständige Rechtswirkungen erzeugen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-346/99 bis T-348/99, Slg. 2002, II-4259, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch die Geschäftskreise werden in ihren Beziehungen zu den Beihilfeempfängern deren geschwächte Rechts- und Finanzlage berücksichtigen (vgl. Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-570/08
    Halten die Beteiligten bestimmte Tatsachen in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens für unzutreffend, so müssen sie dies daher der Kommission im Verwaltungsverfahren mitteilen, da sie die betreffenden Tatsachen andernfalls nicht mehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angreifen können (vgl. in diesem Sinne bzgl. des Mitgliedstaats Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92 bis C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-570/08
    Ferner sind bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen erarbeitet werden, u. a. nach Beendigung eines internen Verfahrens, grundsätzlich nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 9 und 10; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28, und Beschluss Tramarin/Kommission, Randnr. 25).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-521/06

    Athinaïki Techniki / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Beihilfe

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-570/08
    Um festzustellen, ob es sich bei einer Handlung im Bereich staatlicher Beihilfen um eine "Entscheidung" im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 handelt, ist demnach zu prüfen, ob die Kommission, wenn man das Wesen der Handlung und die Absicht dieses Organs betrachtet, mit der untersuchten Handlung am Ende der Vorprüfungsphase ihren Standpunkt zu der angezeigten Maßnahme endgültig festgelegt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, Slg. 2008, I-5829, Randnr. 46).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-208/03

    Le Pen / Parlament

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-570/08
    Dagegen ist die Form, in der eine Handlung oder eine Entscheidung ergeht, für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage ohne Bedeutung (Urteile des Gerichtshofs IBM/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 9, und vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C-208/03 P, Slg. 2005, I-6051, Randnr. 46).
  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-570/08
    Ferner sind bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen erarbeitet werden, u. a. nach Beendigung eines internen Verfahrens, grundsätzlich nur die Handlungen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnrn. 9 und 10; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28, und Beschluss Tramarin/Kommission, Randnr. 25).
  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.07.2010 - T-570/08
    Die Vorläufigkeit der angefochtenen Handlung wurde im Übrigen vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission(C-324/90 und C-342/90, Slg. 1994, I-1173, Randnr. 28), bestätigt.
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Deutsche Post AG (im Folgenden: Deutsche Post) und die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08) und Deutschland/Kommission (T-571/08) (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008, mit der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber im Verfahren über die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post die Erteilung von Auskünften angeordnet wurde (im Folgenden: streitige Handlung), als unzulässig abgewiesen hat.

    Mit Klageschriften, die am 22. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Deutsche Post (Rechtssache T-570/08) und die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache T-571/08) jeweils eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlung.

    Soweit die Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache Deutsche Post/Kommission (T-570/08) außerdem darauf gestützt ist, dass die streitige Handlung die Rechtsmittelführerin nicht unmittelbar und individuell betreffe, kann ihr aus den in den Randnrn.

    Die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08) und Deutschland/Kommission (T-571/08), werden aufgehoben.

    Die Rechtssachen werden zur Entscheidung über die Anträge der Deutschen Post AG (T-570/08) und der Bundesrepublik Deutschland (T-571/08) auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008, mit der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber im Verfahren über die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post die Erteilung von Auskünften angeordnet wurde, an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von den

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Deutsche Post AG(2) und die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung der Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08) und Deutschland/Kommission (T-571/08)(3).

    Mit Klageschriften, die am 22. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erhoben die Deutsche Post (Rechtssache T-570/08) und die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache T-571/08) jeweils eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlung.

    - die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08) und Deutschland/Kommission (T-571/08), aufzuheben;.

    9 - Urteil Deutsche Post/Kommission (T-266/02, Slg. 2008, II-1233).

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Mit Beschlüssen vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), wies das Gericht die Klagen gegen die Anordnung von 2008 als unzulässig ab.

    Mit Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-465/10 P, EU:C:2011:656), hob der Gerichtshof die Beschlüsse vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), mit der Begründung auf, dass die Anordnung von 2008 die Deutsche Post unmittelbar und individuell betreffe, und verwies die Rechtssachen an das Gericht zurück (Rechtssachen T-570/08 RENV und T-571/08 RENV).

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Rechtsprechung
   EuG, 15.11.2013 - T-570/08 RENV   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33274
EuG, 15.11.2013 - T-570/08 RENV (https://dejure.org/2013,33274)
EuG, Entscheidung vom 15.11.2013 - T-570/08 RENV (https://dejure.org/2013,33274)
EuG, Entscheidung vom 15. November 2013 - T-570/08 RENV (https://dejure.org/2013,33274)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der im Rahmen ergänzender Ermittlungen betreffend die staatliche Beihilfe der deutschen Behörden an die Deutsche Post AG (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]) getroffenen Entscheidung K(2008) 6468 der Kommission vom 30. Oktober 2008 (ABl. C 245, S. 21), mit der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.10.2013 - C-77/12

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuG, 15.11.2013 - T-570/08
    Das Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T-421/07, Slg. 2011, II-8105), mit dem diese Klage als unzulässig abgewiesen wurde, wurde vom Gerichtshof (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C-77/12 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.".

    "... Die Eröffnungsentscheidung von 2007 war Gegenstand einer Klage der Klägerin vom 22. November 2007, die mit Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T-421/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gegen das derzeit ein Rechtsmittel anhängig ist (Rechtssache C-77/12 P), als unzulässig abgewiesen wurde.".

  • EuG, 08.12.2011 - T-421/07

    Deutsche Post / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der deutschen

    Auszug aus EuG, 15.11.2013 - T-570/08
    Das Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T-421/07, Slg. 2011, II-8105), mit dem diese Klage als unzulässig abgewiesen wurde, wurde vom Gerichtshof (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Deutsche Post/Kommission, C-77/12 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.".

    "... Die Eröffnungsentscheidung von 2007 war Gegenstand einer Klage der Klägerin vom 22. November 2007, die mit Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2011, Deutsche Post/Kommission (T-421/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gegen das derzeit ein Rechtsmittel anhängig ist (Rechtssache C-77/12 P), als unzulässig abgewiesen wurde.".

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

    Sowohl die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache T-571/08) als auch die Deutsche Post (Rechtssache T-570/08) erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Anordnung von 2008.

    Mit Beschlüssen vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), wies das Gericht die Klagen gegen die Anordnung von 2008 als unzulässig ab.

    Mit Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-465/10 P, EU:C:2011:656), hob der Gerichtshof die Beschlüsse vom 14. Juli 2010, Deutsche Post/Kommission (T-570/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:311) und Deutschland/Kommission (T-571/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:312), mit der Begründung auf, dass die Anordnung von 2008 die Deutsche Post unmittelbar und individuell betreffe, und verwies die Rechtssachen an das Gericht zurück (Rechtssachen T-570/08 RENV und T-571/08 RENV).

    Mit Urteil vom 12. November 2013, Deutsche Post/Kommission (T-570/08 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:589), wies das Gericht die Klage der Deutschen Post gegen die Anordnung von 2008 ab.

    Das Urteil wurde wegen einer Unrichtigkeit berichtigt (Beschluss vom 15. November 2013, Deutsche Post/Kommission, T-570/08 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:606).

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