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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.10.1993 - 20 U 339/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4914
OLG Hamm, 08.10.1993 - 20 U 339/92 (https://dejure.org/1993,4914)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.1993 - 20 U 339/92 (https://dejure.org/1993,4914)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Oktober 1993 - 20 U 339/92 (https://dejure.org/1993,4914)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung einer Kaskoentschädigung ; Vorliegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht beim Verkauf eines Neufahrzeuges; Umfang der Leistungsfreiheit eines Kfz-Versicherers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 812; VVG § 12 Abs. 3
    Keine Ausschlußfrist für Rückforderungsansprüche des Versicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 1169
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92

    Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.1993 - 20 U 339/92
    Der vom Kläger insoweit zu erbringende Nachweis (vgl. zu den Anforderungen BGH in VersR 1993, 1007) ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) erbracht.

    Allein die bedingungsgemäße Bezahlung des angemeldeten Anspruchs bindet den Versicherer nicht, wenn sich später herausstellt, daß in Wirklichkeit kein Anspruch bestand (vgl. BGH in VersR 1993, 1007 m.w.N.).

  • BGH, 11.03.1988 - V ZR 27/87

    Umfang des Bereicherungsanspruchs bei ungleichartigen Leistungen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.1993 - 20 U 339/92
    Da sich jedoch im März 1990 herausgestellt hatte, daß der vom Kläger zunächst angenommene Versicherungsfall wegen der nach dem Wiederauffinden des Fahrzeugs gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich nicht gegeben war, hätte der Kläger, da die Grundlage für die in § 13 Nr. 7 AKB enthaltene Regelung entfallen war, richtigerweise vom Beklagten die gezahlte Kaskoentschädigung (zuzgl. der weiteren Schadenskosten) verlangen und ihm im Gegenzug das Fahrzeug zur Verfügung stellen müssen (vgl. dazu z.B. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Z I Rdz. 6; vgl. auch BGH in NJW 1988, 3011; BGH in DB 1977, 671).
  • BGH, 12.04.1989 - IVa ZR 83/88

    Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers - Wahrscheinlichkeit für eine

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.1993 - 20 U 339/92
    Nach dem Gutachten des xxx dessen Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist (zur Verwertbarkeit eines Privatgutachtens vgl. BGH in r + s 1990, S. 143, 130, 131) waren Einbruchs- und/oder Aufbruchsspuren nicht vorhanden, das Schloßgehäuse und der Schließzylinder wiesen keine Manipulationsspuren auf, derartige Spuren fehlten auch am Elektroschaltteil.
  • BGH, 08.12.1976 - VIII ZR 135/75

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Vorliegen der Zusicherung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.1993 - 20 U 339/92
    Da sich jedoch im März 1990 herausgestellt hatte, daß der vom Kläger zunächst angenommene Versicherungsfall wegen der nach dem Wiederauffinden des Fahrzeugs gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich nicht gegeben war, hätte der Kläger, da die Grundlage für die in § 13 Nr. 7 AKB enthaltene Regelung entfallen war, richtigerweise vom Beklagten die gezahlte Kaskoentschädigung (zuzgl. der weiteren Schadenskosten) verlangen und ihm im Gegenzug das Fahrzeug zur Verfügung stellen müssen (vgl. dazu z.B. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Z I Rdz. 6; vgl. auch BGH in NJW 1988, 3011; BGH in DB 1977, 671).
  • OLG Frankfurt, 14.04.1988 - 3 U 24/87
    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.1993 - 20 U 339/92
    Ein Versicherungsnehmer kann daher nicht auf den Weg der negativen Feststellungsklage verwiesen werden, um einem Rückzahlungsbegehren des Versicherers, das der Kläger im Streitfall im Schreiben vom 15.03.1990 nicht einmal erhoben hatte, zu entgehen (vgl. ebenso OLG Frankfurt in r + s 1990, 361; vgl. auch Bruck-Möller VVG, 8. Aufl., § 12 Anm. 23; Prölss in Prölss-Martin, 25. Aufl., § 12 VVG Anm. 8 e).
  • OLG Oldenburg, 30.08.2005 - 3 W 35/05

    Bereicherungsklage; Rückforderung; Vorauszahlung

    Es ist zwar anerkannt, dass sich der Versicherer nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen kann, wenn er zunächst Leistungen erbringt, diese später aber wieder zurückfordert (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 Rz. 54; Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 12 Rz. 87; Versicherungsrechts-Handbuch/Schlegelmilch, § 21 Rz. 189), denn in diesem Fall geht es nicht (mehr) um einen vom Versicherungsnehmer gegen den Versicherer geltend gemachten Anspruch auf Leistung, sondern um den Bereicherungsanspruch des Versicherers aus § 812 BGB gegen den Versicherungsnehmer, auf den § 12 VVG keine Anwendung findet (OLG Frankfurt RuS 1990, 361; OLG Hamm VersR 1994, 1169; Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 12 Rz. 38).
  • OLG Brandenburg, 27.05.2008 - 12 W 16/08

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Rückzahlung von Versicherungsleistungen

    Diese Leistungsfreiheit konnte sich aber nur auf künftig noch zu erhebende Ansprüche beziehen, während die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht vom Versicherer erhobene Rückzahlungsansprüche erfasst (vgl. OLG Hamm VersR 1994, 1169; OLG Frankfurt r+s 1990, 361; LG München II r+s 1978, 45).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 01.12.1993 - 2 U 102/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,8365
OLG Oldenburg, 01.12.1993 - 2 U 102/93 (https://dejure.org/1993,8365)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.12.1993 - 2 U 102/93 (https://dejure.org/1993,8365)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01. Dezember 1993 - 2 U 102/93 (https://dejure.org/1993,8365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    AGBG § 5; VVG § 16 Abs. 1
    Frage nach "gewohnheitsmäßiger" Einnahme von Medikamenten ist unklar

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 1169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 79/80

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.12.1993 - 2 U 102/93
    Darunter fallen auch einzelne Folgen solcher Rechtsbeziehungen (vgl. BGH NJW 1984, 1556 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.05.1974 - 14 U 140/73
    Auszug aus OLG Oldenburg, 01.12.1993 - 2 U 102/93
    Es ist anerkannt, daß generelle Fragen nach gefahrerheblichen Umständen oder solche Fragen, deren Antwort ein Werturteil erfordern, nicht als ausdrückliche Fragen im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sind (vgl. OLG Frankfurt VersR 1975, 632, 633; Bruck-Möller, VVG, 8. Aufl. Bd. I, § 16 Anm. 29).
  • OLG Oldenburg, 05.07.1996 - 2 W 83/96

    Rücktritt von einer Lebensversicherung wegen des Fehlens von ausdrücklichen

    Eine einen Rücktrittsgrund für den Versicherer begründende falsche Beantwortung von Fragen im Versicherungsantrag liegt grundsätzlich nämlich nicht vor, wenn unklare oder mehrdeutige Fragen gestellt werden; in einem derartigen Fall fehlt es an einer ausdrücklichen Frage i. S. von § 16 Abs. 1 VVG (OLG Frankfurt VersR 1992, 41, 42; Senat VersR 1994, 1169).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 05.11.1992 - 12 U 112/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,18302
OLG Karlsruhe, 05.11.1992 - 12 U 112/91 (https://dejure.org/1992,18302)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.1992 - 12 U 112/91 (https://dejure.org/1992,18302)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. November 1992 - 12 U 112/91 (https://dejure.org/1992,18302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1994, 1169
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 193/87

    Hinweis- und Beratungspflichten des Versicherers bei Festsetzung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.1992 - 12 U 112/91
    Kommt es aus rechtlichen oder sachlichen Gründen bei der Ermittlung des Versicherungswerts zu Schwierigkeiten, so trifft den Versicherer die Pflicht, den Antragsteller auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vorgenommenen Einschätzung der Versicherungssumme hinzuweisen und ihn über das angezeigte richtige Vorgehen zu beraten (i. A. an BGH VersR 1989, 472 OLG Hamm VersR 1992, 49).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.2005 - 12 U 150/05

    Berufshaftpflichtversicherung: Einbeziehung eines nach den Bedingungen generell

    Dass der Kläger kein nicht versichertes Planungsrisiko eingegangen wäre, liegt auf der Hand (vgl. auch Senat VersR 1994, 1169).
  • OLG Oldenburg, 28.04.2004 - 3 U 10/04

    Anspruch auf Wiederherstellung ursprünglichen Versicherungsschutzes; Umwandlung

    Ob bei einer Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten durch den Versicherer - abweichend von dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Geschädigte die Verursachung des Verletzungserfolges durch die unterlassene Handlung zu beweisen hat - die Darlegungs und Beweislast stets den Schädiger trifft (so für den Versicherungsmakler BGH VersR 1985, 930, 931 unter Verweis auf die st. Rspr. seit BGHZ 61, 118; Kollhosser in Pröss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 43 Rn. 38; a.A. OLG Karlsruhe VersR 1994, 1169; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 43 Rn. 53), erscheint dem Senat zumindest für Fälle zweifelhaft, in denen es nicht von vorneherein nahe liegt, dass der Schaden bei sachgerechter Aufklärung vermieden worden wäre, sondern in denen dem Versicherungsnehmer, wie hier, eine Mehrzahl von Möglichkeiten offengestanden hätten, unter denen er nach seinen jeweiligen ökonomischen Möglichkeiten und Interessen eine autonome Wahl hätte treffen können und müssen.
  • OLG Dresden, 13.12.2007 - 4 U 1012/07

    Ein unterirdisch zu einer Regenwassersammelanlage führender Teil eines

    Der Versicherer haftet nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo auf Schadensersatz, wenn der Versicherungsvertrag bestimmte Risiken nicht abdeckt, für die der Versicherungsinteressent erkennbar Versicherungsschutz anstrebte, und er darlegt und beweist, dass er bei richtiger Beratung bei diesem oder einem anderen Versicherer Versicherungsschutz erhalten hätte (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1169; OLG Hamm, ZfS 1999, 111).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2004 - 4 U 192/03

    Leistungspflichten einer Allgefahrenversicherung

    Eine spontane Aufklärungs- und Beratungspflicht besteht nur, wenn das Deckungsbedürfnis des Versicherungsnehmers erkennbar verfehlt wird oder der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den Deckungsumfang macht (BGH VersR 1975, 77; NJW 1979, 981; OLG Karlsruhe VersR 1994, 1169; OLG Hamm, RuS 2001, 334; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, Vorbem. II, Rn. 11; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 43 VVG, Rn. 47).
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