Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
Literatur im Internet zu § 16 VVG
Querverweise
Auf § 16 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- VVG
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Prämie
- § 39 (Vorzeitige Vertragsbeendigung)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 117 (Leistungspflicht gegenüber Dritten)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- §§ 103 ff (Wahlrecht des Insolvenzverwalters)
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