Versicherungsvertragsgesetz
| Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
| Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 16 VVG
336 Entscheidungen zu § 16 VVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.02.2007 - IV ZR 5/06
Versicherungsrecht - Ansprüche wegen Täuschung bei Vertragsschluss
- OLG Jena, 28.03.2007 - 4 U 150/06
zur Verletzung von Anzeigeobliegenheiten bei Abschluss einer ...
- BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 197/87
Abschluß einer Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen; ...
- BGH, 02.03.1994 - IV ZR 99/93
Gefahrerheblichkeit und Anzeigepflicht verschwiegener Umstände
- BGH, 09.12.1992 - IV ZR 232/91
Anzeigeobliegenheit bei Erweiterung der Leistungszusage - Gefahrerhöhung nach ...
- BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 63/82
Voraussetzung eines unbefristeten Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers; ...
- OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 63/08
Valoren-Transportversicherungsvertrag: Ausschluss von Buchgeld aus dem ...
- OLG Saarbrücken, 11.07.2007 - 5 U 643/06
Formularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussklausel für bereits angelegte ...
- LG Köln, 22.10.2008 - 20 O 204/07
- OLG Celle, 19.09.2008 - 8 U 11/08
Geldtransportversicherung: Ausschluss von Buchgeld aus dem Versicherungsschutz; ...
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Querverweise
- VVG
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Prämie
- § 39 (Vorzeitige Vertragsbeendigung)
- Einzelne Versicherungszweige
- Haftpflichtversicherung
- Pflichtversicherung
- § 117 (Leistungspflicht gegenüber Dritten)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- §§ 103 ff (Wahlrecht des Insolvenzverwalters)
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