Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 15 VVG.
§ 15 VVG n.F. entspricht: § 12 Abs. 2 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99)   
   Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18)   

§ 15
Hemmung der Verjährung

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

Rechtsprechung zu § 15 VVG

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Literatur im Internet zu § 15 VVG

Querverweise

Auf § 15 VVG verweisen folgende Vorschriften:
    VVG
      Allgemeiner Teil
        Vorschriften für alle Versicherungszweige
          Allgemeine Vorschriften
            § 18 (Abweichende Vereinbarungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 VVG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 209 (Wirkung der Hemmung)
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