Versicherungsvertragsgesetz
Teil 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 99) |
Kapitel 1 - Vorschriften für alle Versicherungszweige (§§ 1 - 73) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 18) |
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) 1Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. 2Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) 1Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. 2Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Rechtsprechung zu § 3 VVG
137 Entscheidungen zu § 3 VVG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 07.02.2024 - 5 U 9/23
- OLG Saarbrücken, 10.01.2024 - 5 U 26/23
- OLG Saarbrücken, 29.11.2023 - 5 U 6/23
Zulässigkeit einer Stufenklage des Versicherungsnehmers in der privaten ...
- OLG Schleswig, 18.07.2022 - 16 U 181/21
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung von ...
- OLG Rostock, 29.08.2023 - 4 U 166/22
Auskunft über und Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten ...
- BGH, 27.09.2023 - IV ZR 177/22
Zum Auskunftsanspruch über frühere Prämienanpassungen in der privaten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 18.07.2023 - 4 U 46/22
Zulässigkeit einer Stufenklage bei Rückerstattungsverlangen von Beitragsanteilen ...
- OLG Brandenburg, 22.11.2023 - 11 U 206/23
Zum selben Verfahren:
- LG Potsdam, 28.07.2023 - 13 O 185/22
Datenschutzrecht behindert Herausgabe von Nachträgen
- LG Potsdam, 28.07.2023 - 13 O 185/22
§ 3 VVG in Nachschlagewerken
- § 3 VVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Versicherungsschein
Querverweise
Auf § 3 VVG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Allgemeiner Teil
- Vorschriften für alle Versicherungszweige
- Allgemeine Vorschriften
- § 18 (Abweichende Vereinbarungen)