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   OLG Koblenz, 16.06.2000 - 10 U 1483/99   

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OLG Koblenz, 16.06.2000 - 10 U 1483/99 (https://dejure.org/2000,2578)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.06.2000 - 10 U 1483/99 (https://dejure.org/2000,2578)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Juni 2000 - 10 U 1483/99 (https://dejure.org/2000,2578)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherung; Schadenersatz; Aufklärungspflicht; Beratungspflicht; Lebensversicherung; Versicherungskombination

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 276; BGB § 675; VVG § 159
    Grenzen der Beratungspflicht des Versicherers bei Verknüpfung von Festkredit und Kapitallebensversicherung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 675
    Keine Aufklärungspflicht der Bank über besondere Nachteile einer Vertragsverbindung von Festkredit und Kapitallebensversicherung bei Betreuung des Kreditnehmers durch Vermögensberater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 276 § 675
    Grenzen einer Aufklärungspflicht des Versicherers bei Verbindung von Kredit- und Kapitallebensversicherungsvertrag

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufklärungspflicht des finanzdienstleistenden Versicherers bei sachkundigem Berater auf der Seite des potentiellen Anlegers und Kombination von Kredit und fremdfinanzierter Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 1436
  • VersR 2000, 1268
  • WM 2000, 2006
  • WM 2001, 2006
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89

    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.06.2000 - 10 U 1483/99
    Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 111, 117/124 geltend macht, die Beklagte sei als Lebensversicherer verpflichtet gewesen, ihn über die spezifischen Nachteile und Risiken der Kombination von Festkredit und Kapitallebensversicherung aufzuklären, ist bereits dieser rechtliche Ansatz über eine dahingehende Beratungs- und Aufklärungspflicht des Lebensversicherers zweifelhaft.

    Rechtlich und wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen einer Vertragskombination von Festkredit und Kapitallebensversicherung hat die Rechtsprechung lediglich im Verhältnis des Kreditnehmers zu der Kredit gewährenden Bank (nicht aber zum Lebensversicherer) für Verbraucherkredite unter den Gesichtspunkten beurteilt, ob die Gesamtbelastung aus Kreditzinsen und Versicherungsprämien beim Effektivzinsvergleich gemäß § 138 Abs. 1 BGB der marktüblichen Belastung aus einem Ratenkredit mit Restschuldversicherung gegenüber gestellt werden kann, und - falls die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu bejahen sind - ob der Kredit gewährenden Bank eine zum Schadensersatz führende Verletzung der Aufklärungspflicht aus culpa in contrahendo angelastet werden kann (vgl. BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844; BGH, NJW 1989, 1667; BGH, NJW 1988, 1318).

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.06.2000 - 10 U 1483/99
    Der Senat verkennt dabei nicht, dass den Lebensversicherer durchaus auch eigenständige Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer hinsichtlich besonderer Risiken bei einer Kapitalanlage in Gestalt einer fremdfinanzierten Lebensversicherung treffen können (BGH, NJW 1998, 2898).
  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.06.2000 - 10 U 1483/99
    Rechtlich und wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen einer Vertragskombination von Festkredit und Kapitallebensversicherung hat die Rechtsprechung lediglich im Verhältnis des Kreditnehmers zu der Kredit gewährenden Bank (nicht aber zum Lebensversicherer) für Verbraucherkredite unter den Gesichtspunkten beurteilt, ob die Gesamtbelastung aus Kreditzinsen und Versicherungsprämien beim Effektivzinsvergleich gemäß § 138 Abs. 1 BGB der marktüblichen Belastung aus einem Ratenkredit mit Restschuldversicherung gegenüber gestellt werden kann, und - falls die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu bejahen sind - ob der Kredit gewährenden Bank eine zum Schadensersatz führende Verletzung der Aufklärungspflicht aus culpa in contrahendo angelastet werden kann (vgl. BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844; BGH, NJW 1989, 1667; BGH, NJW 1988, 1318).
  • BGH, 27.02.1996 - XI ZR 133/95

    Pflichten der Bank im Rahmen einer Anlageberatung

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.06.2000 - 10 U 1483/99
    Weil der Zeuge W durchgängig und auch bei Anbahnung/Abschluss der hier maßgebenden Verträge für den Kläger betreuend als Vermögens- und Finanzberater tätig gewesen und dabei mit deutlichen Vorstellungen für das beabsichtigte Finanzierungsprojekt an die Beklagte herangetreten ist, hat für den Versicherungsagenten der Beklagten, wie das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung über Anlageberatungspflichten einer Bank gegenüber einem vom Vermögensberater betreuten Kunden (BGH, NJW 1996, 1744) im Ergebnis richtig angenommen hat, bereits objektiv kein Anlass mehr für eine erneute oder ergänzende Beratung bestanden.
  • BGH, 14.01.1988 - III ZR 249/86

    Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.06.2000 - 10 U 1483/99
    Rechtlich und wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen einer Vertragskombination von Festkredit und Kapitallebensversicherung hat die Rechtsprechung lediglich im Verhältnis des Kreditnehmers zu der Kredit gewährenden Bank (nicht aber zum Lebensversicherer) für Verbraucherkredite unter den Gesichtspunkten beurteilt, ob die Gesamtbelastung aus Kreditzinsen und Versicherungsprämien beim Effektivzinsvergleich gemäß § 138 Abs. 1 BGB der marktüblichen Belastung aus einem Ratenkredit mit Restschuldversicherung gegenüber gestellt werden kann, und - falls die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu bejahen sind - ob der Kredit gewährenden Bank eine zum Schadensersatz führende Verletzung der Aufklärungspflicht aus culpa in contrahendo angelastet werden kann (vgl. BGHZ 111, 117 = NJW 1990, 1844; BGH, NJW 1989, 1667; BGH, NJW 1988, 1318).
  • OLG Koblenz, 07.02.2002 - 5 U 662/00

    Haftung der finanzierenden Bank bei Verkauf einer völlig überteuerten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZIP 2000, 1436 ; WM 1989,'665; auch NJW 1990, 1844, 1845/1846) muss der Vermittler, der die Vergabe eines Kredits mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung zur Tilgung des Darlehens verbindet, den Kunden von sich aus darüber aufklären, welche spezifischen Vor- und Nachteile sich aus einer derartigen Kombination ergeben.
  • OLG Hamm, 19.05.2009 - 28 U 9/09

    Haftung des Vermittlers einer Anlage in Kapitallebensversicherungen mit einem

    Aus dem vom Beklagten angeführten Urteil des OLG Koblenz vom 16. Juni 2000 (10 U 1483/99, WM 2000, 2006 = VersR 2000, 1268) folgt nicht anderes, denn dieser Fall betraf einen gewerblichen Kreditnehmer.
  • OLG München, 26.10.2000 - 24 U 368/99

    Kündigung einer Beteiligung an einem in Form einer BGB -Gesellschaft geführten

    Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Klägerin nicht darauf verlassen konnte, die Beklagten seien bei Anbahnung der Kredit- bzw. der Versicherungsverträge durch ihre Anlageberater betreut und entsprechend beraten worden (vgl. BGH ZIP 2000, 1436).
  • OLG Frankfurt, 29.04.2019 - 23 U 117/18

    Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Erwerb von Anteilen an geschlossenem

    Der insoweit Bevollmächtigte ist daher nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen zu fragen; ihm gegenüber sind die erforderlichen Informationen zu erteilen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - XI ZR 133/95 -, juris ; OLG Koblenz, Urteil vom 16. Juni 2000 - 10 U 1483/99 -, juris; Lang/Loy in: Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, hrsg.v. Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, 5. Aufl. 2018, Rz. 633).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.01.2011 - L 8 U 1205/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2301 -

    Die daraufhin von der Klägerin beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage (S 10 U 1483/99), mit der sie als Folgen des Arbeitsunfalles u.a. einen Tinnitus geltend machte, blieb nach Ermittlungen des SG (Einholung sachverständiger Zeugenaussagen behandelnder Ärzte und Gutachten von Dr. H. vom 16.09.2000) mit Urteil vom 28.03.2001 ohne Erfolg.
  • OLG Stuttgart, 30.09.2002 - 6 U 57/02

    Aufklärungspflicht der Bank bei Finanzierung einer Beteiligung an einem

    Im Ergebnis ist daher eine besondere Aufklärungspflicht der Bank bei solchen Fallgestaltungen wie vorliegend nicht anzunehmen (ebenso OLG Stuttgart WM 2000, 292 und Urt. 27.05.2002 - 6 U 52/02 - OLGR 2002, 317; OLG Frankfurt WM 2002, 1275, 1280; offengelassen durch OLG Hamm WM 1999, 1056 und OLG Koblenz ZIP 2000, 1436).
  • OLG Stuttgart, 27.05.2002 - 6 U 52/02

    Verbraucherkredit: Ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürsituation;

    Die besseren Argumente sprechen daher dafür, eine besondere Aufklärungspflicht der Bank bei solchen Fallgestaltungen wie vorliegend nicht anzunehmen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart WM 2000, 292; zweifelnd auch OLG Koblenz ZIP 2000, 1436; offen gelassen in OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2001, 6 U 150/00 - nicht veröffentlicht - und OLG Köln ZIP 2001, 1808).
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