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   OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98   

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OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98 (https://dejure.org/1999,7272)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.05.1999 - 2 U 219/98 (https://dejure.org/1999,7272)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Mai 1999 - 2 U 219/98 (https://dejure.org/1999,7272)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 8; AGBG § 9; AGBG § 13 Abs. 1; VVG § 174 Abs. 4; VVG § 176 Abs. 4; VAG § 10; VAG § 10 a; VAG § 65; VAG § 81 c; Richtlinie 93/13/EWG Art. 4 Abs. 2
    Wirksame und unwirksame AVB der Kapitallebensversicherung. Mit Anmerkung: Dr. Peter Präve

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Inhaltskontrolle, Preisvereinbarung, kontrollfreie Leistungsbeschreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AGBG § 8 § 9
    Allgemeine Versicherungsbedingungen als AGB

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1999, 1970
  • VersR 1999, 832
  • BB 1999, 1572
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.11.1994 - IV ZR 124/93

    Ermittlung des Überschusses aus einer Kapitallebensversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98
    aa) Zwar ist Hauptfunktion dieses Gebotes, zu verhindern, daß der Kunde durch die formularmäßige Bezeichnung von der Geltendmachung seiner Rechte abgehalten wird (BGH NJW 95, 589, 590).

    Die Vorschläge des Klägers, über deren Vereinbarkeit mit dem AGBG nicht zu befinden ist, machen aber deutlich, daß bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt, zumal in einzelnen Punkten auch auf gesetzliche Regelungen verwiesen werden darf (BGH NJW 95, 589, 590), auch dem juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer dieser Regelungsgehalt hinreichend verständlich gemacht worden kann, zumal es der Beklagten zudem unbenommen ist, verbindliche Tabellenwerke vorzugeben, welche den Werteverlauf auf einen Blick veranschaulichen.

    cc) Zwar hat der Bundesgerichtshof in Z 128, 64 f = BB 95, 423 f = NJW 95, 589, 591, wodurch Prölss a.a.0.

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98
    Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert worden kann (BGHZ 136, 394, 401; Urt. v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98 - US. 12).

    Es verfolgt aber auch die Aufgabe, dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes hinreichend zu verdeutlichen (BGH VersR 93, 297, 299; Staudinger/Coester a.a.0.571), ihm klar und deutlich vor Augen zu führen, was er erwarten kann (BGH Urt. v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98 - US. 11).

    Sie dienen wie dieses Gebot dazu, den rechtsunkundigen Durchschnittsbürger in die Lage zu versetzen, die ihn benachteiligende Wirkung einer Klausel ohne die Einholung eines Rechtsrats zu erkennen (BGHZ 106, 42, 49; Palandt/Heinrichs a.a.0. § 9 AGBG, 16) und ihm seine Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar zu veranschaulichen (BGH NJW 98, 454, 457; Urt. v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98 - US. 11 und 12) und so in die Lage zu versetzen, die Tragweite einer eingegangenen Verpflichtung zu erkennen und im Streitfall seine Rechte und Pflichten zu erfassen und seine Rechte auszuüben.

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98
    Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen gefordert worden kann (BGHZ 136, 394, 401; Urt. v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98 - US. 12).

    Sie dienen wie dieses Gebot dazu, den rechtsunkundigen Durchschnittsbürger in die Lage zu versetzen, die ihn benachteiligende Wirkung einer Klausel ohne die Einholung eines Rechtsrats zu erkennen (BGHZ 106, 42, 49; Palandt/Heinrichs a.a.0. § 9 AGBG, 16) und ihm seine Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar zu veranschaulichen (BGH NJW 98, 454, 457; Urt. v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98 - US. 11 und 12) und so in die Lage zu versetzen, die Tragweite einer eingegangenen Verpflichtung zu erkennen und im Streitfall seine Rechte und Pflichten zu erfassen und seine Rechte auszuüben.

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98
    Danach gibt es auch kein im Wege der Rechtsfortbildung etabliertes einschlägiges Richterrecht, welches zum Inbegriff der Rechtsvorschriften im Sinn des § 8 AGBG zu zählen wäre (vgl. hierzu BGHZ 121, 13 f = NJW 93, 721, 722; Staudinger/Coester a.a.0. § 8, 34).
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98
    Sie dienen wie dieses Gebot dazu, den rechtsunkundigen Durchschnittsbürger in die Lage zu versetzen, die ihn benachteiligende Wirkung einer Klausel ohne die Einholung eines Rechtsrats zu erkennen (BGHZ 106, 42, 49; Palandt/Heinrichs a.a.0. § 9 AGBG, 16) und ihm seine Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar zu veranschaulichen (BGH NJW 98, 454, 457; Urt. v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98 - US. 11 und 12) und so in die Lage zu versetzen, die Tragweite einer eingegangenen Verpflichtung zu erkennen und im Streitfall seine Rechte und Pflichten zu erfassen und seine Rechte auszuüben.
  • BGH, 25.11.1992 - IV ZR 187/91

    Umfang der Leistungspflicht in der Krankentagegeldversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98
    Es verfolgt aber auch die Aufgabe, dem Versicherungsnehmer den Umfang des Versicherungsschutzes hinreichend zu verdeutlichen (BGH VersR 93, 297, 299; Staudinger/Coester a.a.0.571), ihm klar und deutlich vor Augen zu führen, was er erwarten kann (BGH Urt. v. 24.3.1999 - IV ZR 90/98 - US. 11).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.1997 - 6 U 49/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preiserhöhungsklausel für die Lieferung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98
    Klauseln, welche den Gegner des Verwenders über seine Rechte im unklaren lassen, und ihn bei der Beurteilung der Richtigkeit und Notwendigkeit des Verwenderhandelns diesem ausliefern (vgl. BGH a.a.0.457) und letztlich dessen Belieben aussetzen (vgl. OLG Düsseldorf BB 97, 699), sind unwirksam.
  • LG Hamburg, 15.05.1998 - 324 O 637/96

    Wirksame AVB der Kapitallebensversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98
    cc) Die Klausel gibt auch nicht nur - wie das LG Hamburg im Ansatz meint, dort letztlich aber offengelassen (VersR 98, 877, 880) - nur die gesetzliche Regelung wieder.
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Die dem Vertrag mit dem Kläger zugrunde liegende Regelung in § 15 AVB der Beklagten über die Erhebung und Ausgleichung der Abschlusskosten ist im Verbandsklageverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Versicherers durch Urteil des Senats vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden.

    So könnte sich ein Treuhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.).

    Dem am 1. Juli 2000 abgeschlossenen Treuhänderverfahren zur Ersetzung der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung in § 15 AVB lag dagegen noch kein Urteil des Senats, sondern nur das rechtskräftige Urteil des OLG Stuttgart (VersR 1999, 832, 834 f.) zugrunde.

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 177/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Die dem Vertrag mit der Klägerin zugrunde liegende Regelung in § 15 AVB der Beklagten über die Erhebung und Ausgleichung der Abschlusskosten ist im Verbandsklageverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Versicherers durch Urteil des Senats vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden.

    So könnte sich ein Treuhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.).

    Dem am 1. Juli 2000 abgeschlossenen Treuhänderverfahren zur Ersetzung der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung in § 15 AVB lag dagegen noch kein Urteil des Senats, sondern nur das rechtskräftige Urteil des OLG Stuttgart (VersR 1999, 832, 834 f.) zugrunde.

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben (VersR 1999, 832).
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 245/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    So könnte sich ein Treuhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.).
  • OLG Nürnberg, 29.02.2000 - 3 U 3127/99

    Wirksamkeit der Überschußermittlung und -beteiligung und der Errechnung des

    Zutreffend hat das Landgericht Nürnberg-Fürth, insoweit in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Stuttgart (Versicherungsrecht 99, S. 832) und des Landgerichtes Hamburg (Versicherungsrecht 98, S. 877) in den Parallelverfahren zu im wesentlichen gleich formulierten Klauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen anderer Versicherer, dargelegt, daß § 4 AVB, der Beklagten nur bezüglich Absatz 3 S. 2 letzter Halbsatz kontrollfrei (§ 8 AGBG) ist, da die beanstandeten Klauseln im übrigen der gesetzlichen Regelung der §§ 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 176 Abs. 3 S. 1 VVG entsprechen.

    Das OLG Stuttgart hat im Urteil vom 28.05.1999 (Versicherungsrecht 99, S. 832) seine Meinung, die dort zu prüfende dem § 15 AVB inhaltsgleiche Klausel sei intransparent, darauf gestützt, daß der im Versicherungsschein aufgenommene Rückkaufswert nicht garantiert werde, die dortige Beklagte damit jeglicher Selbstbindung enthoben sei und die Klausel zum Einfallstor eigenkalkulatorischer Entschließung gemacht werde.

  • BGH, 16.10.2002 - IV ZR 307/01

    BGH lehnt Annahme der Revision des Bundes der Versicherten zur Frage der

    In einem vom Kläger betriebenen Verbandsklageverfahren untersagte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 28. Mai 1999 (VersR 1999, 832) der Beklagten, § 15 AVB (Abschlußkosten) und teilweise § 17 AVB (Überschußermittlung/ Gewinnbeteiligung) bei Abschluß von Kapitallebensversicherungsverträgen zu verwenden oder sich bei Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf diese Klauseln zu berufen.
  • OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 147/01

    Arztvertrag: Unwirksame Vertreterklausel in einer ärztlichen

    Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des Landgerichts: Soweit eine lediglich deklaratorische, d. h. wörtlich oder inhaltlich mit einer Rechtsvorschrift übereinstimmende Klausel vorliegt, ist sie grundsätzlich nicht kontrollfähig (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 823 u. 824; Senat, VersR 99, 832, 833).
  • AG Hildesheim, 28.04.2003 - 49 C 123/02

    Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung

    So könnte sich ein Treuhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.).
  • OLG Stuttgart, 06.04.2001 - 2 U 175/00

    Nach § 172 Abs. 2 VVG ist die Bedingungsanpassung wegen Unwirksamkeit einer ALB

    Der Kl. begehrte, nachdem er durch Urteil des Senats vom 28.5.1999 (2 U 219/98 - VersR 1999, 832 = NVersZ 1999, 366) erreicht hatte, dass einzelne Klauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen der Bekl. zur Anrechnung der Abschlusskosten und zur Überschussbeteiligung für unwirksam erklärt worden waren, im Berufungsrechtszug die Richtigstellung von Äußerungen der Bekl., die diese im Hinblick auf das Senatsurteil in einem Rundschreiben an ihre VN getätigt hatte.
  • AG Düren, 30.10.2002 - 45 C 214/02

    Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe des Rückkaufswerts einer

    (in Versicherungsrecht 1999, 832 ff.) für unwirksam erklärt.
  • LG Hamburg, 05.06.2003 - 302 S 13/02
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