Rechtsprechung
BGH, 21.09.1993 - XI ZR 52/92 |
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Börsentermingeschäft - Rechtswahlklausel - Schiedsvertrag - New York - Ordre public - Börsenausländer - Differenzeinwand - Formvorschriften
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Papierfundstellen
- NJW-RR 1993, 1519
- WM 1993, 2121
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.02.1991 - XI ZR 349/89
Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs; Berücksichtigung des …
Auszug aus BGH, 21.09.1993 - XI ZR 52/92
Der erkennende Senat hat in seinem zur Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs ergangenen Urteil vom 26. Februar 1991 (XI ZR 349/89 - WM 1991, 576, 577) [BGH 26.02.1991 - XI ZR 349/89] entschieden, daß der Differenzeinwand gegenüber Börsentermingeschäften zwischen börsentermingeschäftsfähigen Partnern im Hinblick auf die entsprechende Regelung der Börsengesetznovelle 1989 (§ 58 Börsengesetz n.F.) nicht mehr zum deutschen ordre public gehört. - BGH, 22.09.1992 - XI ZR 3/92
Börsentermingeschäftsfähigkeit von Personen ohne Wohnsitz oder gewerbliche …
Auszug aus BGH, 21.09.1993 - XI ZR 52/92
Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, denn der Kläger war, da er zur Zeit des Geschäftsabschlusses seinen Wohnsitz nach eigenem Vorbringen in Italien hatte, als sogenannter Börsenausländer gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 Börsengesetz a.F. börsentermingeschäftsfähig und kann daher den Termineinwand nicht geltend machen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. September 1992 - XI ZR 3/92 - WM 1992, 1974). - BGH, 21.09.1987 - II ZR 41/87
Gerichtsstand - Vermögen - Bank - Überprüfung der internationalen Zuständigkeit …
Auszug aus BGH, 21.09.1993 - XI ZR 52/92
Zwar hat der Bundesgerichtshof Schiedsklauseln in Verträgen über derartige Geschäfte an Auslandsbörsen, die in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge gehabt hätten, daß - wie im Falle der Vereinbarung New Yorker Rechts - Termin- und Differenzeinwand nicht beachtet werden, nicht anerkannt (vgl. Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 124/86 - WM 1987, 1153, 1154; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 41/87 - WM 1987, 1353, 1354). - BGH, 15.06.1987 - II ZR 124/86
Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichts; Vereinbarung einer …
Auszug aus BGH, 21.09.1993 - XI ZR 52/92
Zwar hat der Bundesgerichtshof Schiedsklauseln in Verträgen über derartige Geschäfte an Auslandsbörsen, die in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge gehabt hätten, daß - wie im Falle der Vereinbarung New Yorker Rechts - Termin- und Differenzeinwand nicht beachtet werden, nicht anerkannt (vgl. Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 124/86 - WM 1987, 1153, 1154; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 41/87 - WM 1987, 1353, 1354).
- BGH, 13.01.2005 - III ZR 265/03
Zulässigkeit und Rechtsfolgen einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel in einer …
(2) Von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG ist auch nicht deshalb auszugehen, weil zu besorgen wäre, das Schiedsgericht werde zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts - in Betracht käme hier der Termin- und der Differenzeinwand (§§ 52, 53 des bis zum 30. Juni 2002 geltenden BörsG a.F., §§ 764, 762 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215; BGH, Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 41/87 - WM 1987, 1353, 1354, vom 15. Juni 1987 - II ZR 124/86 - WM 1987, 1153, 1154 f und vom 12. März 1984 - II ZR 10/83 - NJW 1984, 2037 ; Beschluß vom 21. September 1993 - XI ZR 52/92 - WM 1993, 2121 f) sowie die Haftung nach den §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB - nicht beachten. - BGH, 08.06.2010 - XI ZR 349/08
Formerfordernis bei Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit …
a) Die Schiedsklausel erfüllt allerdings nicht die in Art. 11 UNÜ vorgeschriebene Form, die auch in der - hier gegebenen - Einredesituation des § 1032 Abs. 1 ZPO gewahrt sein muss, wenn die Schiedsabrede - wie hier - zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UNÜ führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 124/86, WM 1987, 1153, 1155; Senatsbeschluss vom 21. September 1993 - XI ZR 52/92, WM 1993, 2121, 2122, jeweils mwN). - BGH, 08.06.2010 - XI ZR 41/09
Berufung auf Formnichtigkeit der Schiedsabrede im Vertragsformular eines …
aa) Die Schiedsklausel erfüllt nicht die in Art. 11 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121; im Folgenden: UNÜ) vorgeschriebene Form, die auch in der - hier gegebenen - Einredesituation des § 1032 Abs. 1 ZPO gewahrt sein muss, wenn die Schiedsabrede - wie hier - zu einem ausländischen Schiedsspruch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UNÜ führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1987 - II ZR 124/86, WM 1987, 1153, 1155; Senatsbeschluss vom 21. September 1993 - XI ZR 52/92, WM 1993, 2121, 2122, jeweils mwN).
- OLG Düsseldorf, 16.01.2009 - 16 U 68/08
Ansprüche gegen einen in den USA ansässigen Broker auf Schadensersatz wegen der …
Dies gilt auch für die Ausführungen zum österreichischen Recht in der Anl. B 45. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1993 (NJW-RR 1993, 1519, zur Akte als Anlage B 47 gereicht). - OLG Koblenz, 08.12.2005 - 2 U 163/05
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle eines Gewerbemietvertrages
Auf dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass selbst der formularmäßige Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung für anfängliche Sachmängel in einem gewerblichen Mietvertrag für zulässig erachtet wird (vgl. BGH NJW 2002, 3232), und dies auch in Kombination mit einem Ausschluss von Minderung, Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts - soweit es sich um rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Gegenforderungen handelt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1519 ff.) - ist eine unangemessene Benachteiligung nicht feststellbar. - OLG Hamburg, 24.01.2003 - 11 Sch 6/01 Mangels Wahl eines Schiedsvertragsstatuts war jedoch nach der Rechtsprechung zum alten Schiedsverfahrensrecht dasjenige Recht auf die Schiedsvereinbarung anwendbar, das auch dem streitigen Rechtsverhältnis zugrunde lag (BGHZ 40, 320 [323]; BGH, NJW-RR 1993, 1519; OLG Hamburg, RIW 1979, 482 [483 f.]. Danach bestimmte sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hier nach deutschem Recht, d.h. nach §§ 1025 ff. ZPO a.F. Denn der Hauptvertrag unterlag kraft Rechtswahl der Parteien deutschem Recht (dazu unten bb)).
- LG Darmstadt, 18.05.2004 - 8 O 143/03
Anspruch auf Erstattung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit Verlustgeschäften …
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 21.9.1993, die dieselbe Abrede mit einem andern Vertragspartner zum Gegenstand hat und diese für wirksam erachtet (Beschl. v. 21.9.1993 - XI ZR 52/92), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. - LG Darmstadt, 18.05.2004 - 8 O 147/03
Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für Klage gegen in USA …
der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 21.9.1993, die dieselbe Abrede mit einem anderen Vertragspartner zum Gegenstand hat und diese für unwirksam erachtet (Beschl. v. 21.9. 1993, XI ZR 52/92 = NJW-RR 1993, 1519), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. - LG Stuttgart, 23.11.2005 - 40 O 35/04 Die Wirksamkeit der Klausel bestimmt sich nach den Vorschriften des nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts anwendbaren Sachrechts (BGH NJW-RR 1993, 1519).