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   OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - I-16 U 24/03   

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https://dejure.org/2004,2542
OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - I-16 U 24/03 (https://dejure.org/2004,2542)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2004 - I-16 U 24/03 (https://dejure.org/2004,2542)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 2004 - I-16 U 24/03 (https://dejure.org/2004,2542)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Herausgabe der erlangten Deckung in Höhe des Überweisungsbetrages; Anspruch aus abgetretenem Recht unter dem Gesichtspunkt des weisungswidrigen Handelns im Überweisungsverkehr; Verstoß gegen den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge; Verpflichtung der ...

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 667, 675
    Zum Verstoß gegen den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge im Überweisungsverkehr

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 1997
  • WM 2004, 1233
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 24/03
    Eine dennoch erlangte Deckung muss sie nach §§ 667, 675 BGB wieder herausgeben, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden oder einen Schadenseintritt und unabhängig davon, ob sie die Verfügungsgewalt über den Gegenwert noch hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH ZIP 1999, 1961, 1962; BGH ZIP 1991, 1413, 1414; BGH ZIP 1989, 1537, 1539).

    Demgegenüber ermöglicht der Empfängername eine wesentlich sicherere Individualisierung (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH ZIP 1991, 1413, 1414; BGH ZIP 1989, 1537, 1539; siehe auch Schimansky/Bunte/Lwowski aaO, Rn 18).

    Zwar kann es aufgrund einer Mitverursachung der Fehlbuchung durch den Überweisenden gerechtfertigt sein, diesem - in entsprechender Anwendung des § 254 i.V.m. § 242 BGB - ein auch im Rahmen des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB zu beachtendes - Mitverschulden anzulasten (vgl. BGH ZIP 1991, 1413, 1415; BGH ZIP 1999, 1961, 1962).

    Ebenso muss dieser sich treuwidriges Handeln vorhalten lassen, wenn es im Ergebnis an einer hinreichenden Verletzung seiner Interessen fehlt, insbesondere weil trotz des formellen Verstoßes auf anderem Wege der mit der Überweisung verfolgte Zweck erreicht worden ist (BGH ZIP 1991, 1413, 1415; Kümpel aaO, Rn 4.149).

  • BGH, 12.10.1999 - XI ZR 294/98

    Mitverschulden bei fehlerhafter Ausführung einer Überweisung mit falscher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 24/03
    Eine dennoch erlangte Deckung muss sie nach §§ 667, 675 BGB wieder herausgeben, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden oder einen Schadenseintritt und unabhängig davon, ob sie die Verfügungsgewalt über den Gegenwert noch hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH ZIP 1999, 1961, 1962; BGH ZIP 1991, 1413, 1414; BGH ZIP 1989, 1537, 1539).

    Es gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge (BGH ZIP 1999, 1961, 1962; Kümpel aaO, Rn 4.137).

    Zwar kann es aufgrund einer Mitverursachung der Fehlbuchung durch den Überweisenden gerechtfertigt sein, diesem - in entsprechender Anwendung des § 254 i.V.m. § 242 BGB - ein auch im Rahmen des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB zu beachtendes - Mitverschulden anzulasten (vgl. BGH ZIP 1991, 1413, 1415; BGH ZIP 1999, 1961, 1962).

  • BGH, 03.10.1989 - XI ZR 163/88

    Gegenseitige Rechte und Pflichten der Kreditinstitute im beleglosen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 24/03
    Eine dennoch erlangte Deckung muss sie nach §§ 667, 675 BGB wieder herausgeben, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden oder einen Schadenseintritt und unabhängig davon, ob sie die Verfügungsgewalt über den Gegenwert noch hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH ZIP 1999, 1961, 1962; BGH ZIP 1991, 1413, 1414; BGH ZIP 1989, 1537, 1539).

    Demgegenüber ermöglicht der Empfängername eine wesentlich sicherere Individualisierung (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH ZIP 1991, 1413, 1414; BGH ZIP 1989, 1537, 1539; siehe auch Schimansky/Bunte/Lwowski aaO, Rn 18).

  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 24/03
    Sie ist nicht berechtigt, die Gutschrift auf einem anderen Konto des Empfängers zu verbuchen (vgl. hierzu BGH ZIP 1986, 1042).
  • BGH, 19.04.1994 - XI ZR 18/93

    Verpflichtung aus einem nicht vom Kontoinhaber unterzeichneten Scheck

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 24/03
    Über das zwischen dem Überweisenden und dem Empfänger der Überweisung bestehende Valutaverhältnis brauchen sie sich hingegen keine Gedanken zu machen (BGH ZIP 1994, 859, 861).
  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 145/69

    Objektiver Inhalt eines Überweisungsauftrages - Überweisungsaufträge sind

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 U 24/03
    Die Kontonummer dient in erster Linie der leichteren Auffindung des angegebenen Empfängerkontos (BGH WM 1972, 308, 309).
  • OLG Karlsruhe, 31.08.2004 - 17 U 79/03

    Bankenhaftung: Prüfungspflichten der Bank bei Überweisungsaufträgen im Verfahren

    e) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu der - auf der Grundlage des Überweisungsgesetzes vom 21.07.1999 ergangenen - Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.01.2004 (WM 2004, 1233).

    Ebenso könnten die Prüfungspflichten einer Bank, die im Interbankenverkehr einen beleglosen Überweisungsauftrag erhält, durch von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes geschlossene Abkommen verringert werden (WM 2004, 1233, 1235).

  • LG Bonn, 20.04.2007 - 3 O 407/06

    Rückerstattungsanspruch aus einem Banküberweisungsauftrag und

    Die Abtretung von derartigen Ansprüche unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl. etwa OLG Köln, WM 2001, 2003 f.; OLG Düsseldorf, WM 2004, 1233 ff.).

    Dabei kommt es allerdings auch entscheidend auf den objektiven Erklärungswert der übermittelten Angaben an (vgl. etwa Palandt/Sprau, a.a.O., § 676 a Rn 17; Nobbe, a.a.O., S. 10, und so auch die von der Klägerin nochmals vorgelegte Entscheidung des OLG Düsseldorf WM 2004, 1233 ff.).

    Denn die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs bzw. eines Schadensersatzanspruchs verstößt unter anderem dann gegen Treu und Glauben, wenn die weisungswidrige Erledigung des Überweisungsauftrags keine Interessen des Auftraggebers verletzt bzw. wenn der mit der Überweisung verfolgte Zweck im Ergebnis erreicht worden ist (vgl. nur OLG Köln, WM 2001, 2003 ff.; OLG Düsseldorf, WM 2001, 2000 ff. mwN.; WM 2004, 1233 ff., OLG Koblenz, Urteil v. 16.1.2004 - 8 U 1276/02 -, unter JURIS abrufbar; Thür.

  • LG Bonn, 05.01.2005 - 2 O 312/04

    Überweisungsverkehr

    a) Offen bleiben kann, ob die Überweisungsaufträge ursprünglich, das heisst als die Gutschriften für die Überweisungsaufträge bei der Klägerin eingingen und als diese später die Buchungen stornierte, in der erteilten Form durchführbar waren, oder ob die Klägerin nicht bereits zu diesem Zeitpunkt den Auftrag hätte zurückgeben oder sich durch Rückfrage Klarheit verschaffen müssen (hierzu vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2004, 1997, 1998).

    Dies entspricht auch dem in der Rechtsprechung anerkannten Ergebnis, dass eine Bank widersprüchliche oder falsche Weisungen nur dann korrigieren darf, wenn sich der wahre Wille aus den Gesamtumständen ergibt; ansonsten hat sie den Auftrag unerledigt zurückzugeben oder sich durch Rückfrage Klarheit über das in Wahrheit Gewollte zu verschaffen (OLG Düsseldorf ZIP 2004, 1997, 1998).

  • OLG Hamm, 18.09.2007 - 34 U 203/07

    Pflicht der Bank zum Kontonummer-Namens-Vergleich bei EZÜ-Überweisungen -

    Es ist dieserhalb anerkannt, daß in (entsprechender) Anwendung der §§ 254, 242 BGB auch im Rahmen des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB ein Mitverschulden zu beachten ist (vgl. BGH ZIP 1991, 1413, 1415; BGH ZIP 1999, 1961, 1962; OLG Düsseldorf WM 2004, 1233, Tz. 29).
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