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   BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10   

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https://dejure.org/2011,3387
BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10 (https://dejure.org/2011,3387)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 (https://dejure.org/2011,3387)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 (https://dejure.org/2011,3387)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AufenthG §§ 5, 9, 38 Abs. 1 und 3, § 104 Abs. 1 Satz 1; AuslG 1990 §§ 1, 27, 44; VwVfG §§ 35, 43 Abs. 2, § 48; StAG § 35
    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis; Einbürgerung; Erledigung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung; Rücknahme der Einbürgerung; Rücknahme für die Vergangenheit; ehemaliger Deutscher; besonderer Fall; entsprechende Anwendung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 5, 9, 38 Abs. 1 und 3; § 104 Abs. 1 Satz 1
    Aufenthaltsberechtigung; Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erledigung; Erschleichen der Einbürgerung; Niederlassungserlaubnis; Rücknahme der Einbürgerung; Rücknahme für die Vergangenheit; Steuerungsfunktion des Verwaltungsakts; Täuschung; Verlust der Wirksamkeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 AufenthG 2004, § 9 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 38 Abs 3 AufenthG 2004
    Rücknahme der Einbürgerung; kein Wiederaufleben früherer Aufenthaltstitel

  • Wolters Kluwer

    Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung nicht wieder auf; Erledigung eines zuvor erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels durch den ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 5, AufenthG § ... 9, AufenthG § 38 Abs. 1, AufenthG § 38 Abs. 3, AufenthG § 104 Abs. 1 S. 1, AuslG 1990 § 1, AuslG 1990 § 27, AuslG 1990 § 44, VwVfG § 35 S. 1, VwVfG § 43 Abs. 2, VwVfG § 48, StAG § 35
    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung, Erledigung, vorsätzliche Täuschung, Rücknahme

  • rewis.io

    Rücknahme der Einbürgerung; kein Wiederaufleben früherer Aufenthaltstitel

  • ra.de
  • rewis.io

    Rücknahme der Einbürgerung; kein Wiederaufleben früherer Aufenthaltstitel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung eines zuvor erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Entzug einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 337
  • NVwZ 2012, 56
  • DVBl 2011, 1047
  • ZAR 2012, 80
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10

    Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Das Festhalten an der einmal eingetretenen Erledigung des Aufenthaltstitels ist auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 entschieden hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden.

    Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10).

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Es ist aber ein durchgehender achtjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG).

    Es ist aber ein durchgehender fünfjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderlich (vgl. Urteil vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG).

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 S. 2).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Indem das Gesetz normiert, dass der Verwaltungsakt auf eine Rechtswirkung "gerichtet" ist, betont es die Finalität des Verwaltungshandelns in dieser Handlungsform (vgl. Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 ).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundlegende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, ihm folgend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE 109, 365 ), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.
  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 21.09

    Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Da die Vorschrift aber ausschließlich das Vertrauen des Ausländers schützen und Rechtsnachteile für ihn in der Umstellungsphase vermeiden will, schließt sie die Anwendung des neuen Rechts zu seinen Gunsten nicht aus, zumal der Ausländer jederzeit einen neuen Antrag stellen könnte, der nach neuem Recht zu beurteilen wäre (vgl. Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21.09 - InfAuslR 2011, 182, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, Rn. 9).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Es ist aber ein durchgehender achtjähriger Titelbesitz bis zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlich (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990; Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. zur Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97

    Rechtsirrtum; Erledigung in anderer Weise; Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen einem eher formalisierten Handeln, das willentlich und zumeist einseitig auf die Aufgabe der steuernden Funktion des Verwaltungsakts gerichtet ist, und solchen Rechtslagen, in denen nicht eine einseitige Handlung, sondern die Sach- und Rechtslage selbst zur Beendigung der ehemaligen Rechtswirkung führt (vgl. Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 - Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10 S. 4).
  • BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 11.06

    Rechtskraft; Änderungsbescheid; Wirksamkeit; Wirksamwerden; Klaglosstellung;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Welche Rechtsfolgen die rückwirkende Aufhebung eines zur Erledigung führenden Verwaltungsakts hat, ist nicht für das gesamte Verwaltungsrecht einheitlich zu beurteilen, sondern bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 3 C 11.06 - BVerwGE 129, 66 ).
  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 241/96

    Kündigung eines nach Rücknahme der Beamtenernennung wiederaufgelebten

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10
    Denn die hierfür als maßgeblich herangezogenen spezifisch beamtenrechtlichen Gründe, die im Übrigen nicht für derart grundlegende Statusänderungen gelten wie das Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses durch Begründung eines (später zurückgenommenen) Beamtenverhältnisses (vgl. BAG, Urteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 241/96 - BAGE 85, 351, ihm folgend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11.99 - BVerwGE 109, 365 ), sind auf das Ausländerrecht nicht übertragbar.
  • VGH Hessen, 23.08.1995 - 1 UE 2433/91

    Ernennung eines Richters auf Probe zum Staatsanwalt unter Berufung in das

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Unerheblich ist daher, dass der rechtswidrig Eingebürgerte bis zur Rechtskraft der Rücknahmeentscheidung deutscher Staatsangehöriger, also nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG Ausländer ist und der für die (rechtswidrige) Einbürgerung erforderliche Aufenthaltstitel (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG) mit der Einbürgerung erloschen ist, ohne dass er mit deren Rücknahme wieder auflebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 - BVerwGE 139, 337).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2017 - 7 ME 20/17

    Ausnahmegenehmigung; Dauerfestsetzung; Erledigung; Flohmarkt; Marktfestsetzung;

    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 2.10 -, juris, m. w. N.).
  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 56/15

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verzicht des Rechtsanwalts auf die ihm

    Er verliert folglich seine Wirksamkeit, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen eingetreten ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 729, 730; BVerwGE 139, 337 Rn. 13).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19881
VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276 (https://dejure.org/2011,19881)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.12.2011 - 13a B 11.30276 (https://dejure.org/2011,19881)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - 13a B 11.30276 (https://dejure.org/2011,19881)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rückkehrgefährdung alleinstehender afghanischer Männer; hier: Provinz Ghazni

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben von afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier: Ghazni) nach derzeitiger Sicherheitslage; Abschiebungsverbot für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche ...

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de

    Erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben von afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Südostregion (hier: Ghazni) nach derzeitiger Sicherheitslage; Abschiebungsverbot für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZAR 2012, 80
 
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Wird zitiert von ... (294)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zuletzt BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226 = NVwZ 2011, 48).

    Die Gefahr muss sich alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. auch BVerwG vom 29.6.2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Die Verwaltungsgerichte haben diese Aufgaben- und Verantwortungszuweisung durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu respektieren (BVerwG vom 12.7.2001 BVerwGE 114, 379).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG vom 8.12.1998 BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241) dient das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie).

    Nachdem die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind - wie auch vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht beantragt - Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241).

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Ob diese Einschätzung zutreffend ist (kritisch hierzu HessVGH vom 25.8.2011 Az. 8 A 1659/10.A ), kann letztlich dahinstehen, da jedenfalls für das erste Halbjahr 2011 konkrete Zahlen vorliegen.

    Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit zwei Urteilen vom 25. August 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für aus der Provinz Logar (Az. 8 A 1657/10.A ) sowie aus der - wie Ghazni - in der Südostregion liegenden Provinz Paktia (Az. 8 A 1659/10.A ) stammende Kläger angenommen.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Zur Feststellung der Gefahrendichte ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich (BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 377 = NVwZ 2011, 51).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Ob dabei die Vorgehensweise bei der Feststellung eines den bewaffneten Konflikts kennzeichnenden hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bzw. einer hohen Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360) entspricht, kann dahinstehen, da das Gericht jeweils gefahrerhöhende persönliche Umstände angenommen hat.
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2011 - 13a B 11.30276
    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Ghazni und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (Lagebericht, S. 29; vgl. BVerwG vom 17.11.2011 BVerwG 10 C 13.10).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Logar/Afghanistan

  • VG Augsburg, 01.03.2012 - Au 6 K 11.30413

    Afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Nangahar; keine persönliche

    Für letzteres ergeben sich nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Auskunftslage keine hinreichenden Anhaltspunkte (vgl. hierzu auch BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 RdNr. 21).

    Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (vgl. BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 RdNr. 28ff m.w.N.).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNrn. 28 ff.; BayVGH vom 3.2.2011 Az 13a B 10.30186, RdNr. 34ff; VGH BW vom 14.5.2009 Az. A 11 S 983/06 RdNr. 28; OVG Münster v. 5.4.2006 Az. 20 A 516104 A RdNrn. 38 ff.).

    Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH vom 8.12.2011 a.a.O. RdNr. 37).

  • VGH Bayern, 03.07.2012 - 13a B 11.30064

    Keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan - Rückkehr in

    Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara ausgesetzt sind, weisen weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Klägers, Ghazni, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte auf (vgl. auch Urteil des Senats vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 AuAS 2012, 35 -LS- = ZAR 2012, 80 -LS- zu gefahrerhöhenden Umständen im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
  • VGH Bayern, 08.11.2012 - 13a B 11.30465

    Asylrecht Afghanistan; Südostregion mit Provinz Ghazni; erhebliche konkrete

    Gemäß den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs beträgt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Hazara in der Südostregion mit der Provinz Ghazni Opfer eines Anschlags wird, höchstens 0, 1% (vgl. BayVGH vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 ).

    Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zielperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (so bereits BayVGH vom 3.7.2012 Az. 13a B 11.30064 ; vom 8.12.2011 Az. 13a B 11.30276 EzAR-NF 69 Nr. 11).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6884
BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10 (https://dejure.org/2011,6884)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2011 - 1 C 16.10 (https://dejure.org/2011,6884)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2011 - 1 C 16.10 (https://dejure.org/2011,6884)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 5, § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 2; StAG § 17 Abs. 1 Nr. 7, §§ 35, 42; VwVfG § 43 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1
    Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung; Rücknahme der Einbürgerung; Rücknahme für die Vergangenheit; Rücknahme ex tunc; Verlust der Staatsangehörigkeit; ehemaliger Deutscher; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Ausweisungsgrund; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2; § 25 Abs. 5; § 38 Abs. 1, 3 und 5
    Antragsfrist; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einzelfallprüfung; Erledigung der Niederlassungserlaubnis; Erschleichen der Einbürgerung; Kenntnis; Rechtsschutzinteresse; Rücknahme der Einbürgerung; Rücknahme ex tunc; Rücknahme für die Vergangenheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004
    Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit; Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche; Antragsfrist; Zeitpunkt der Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Wolters Kluwer

    Nach Rücknahme einer Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit kommt § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht; § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis bei erfolgter Rücknahme ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 38, VwVfG § 43 Abs. 2
    Einbürgerung, Rücknahme, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, deutscher Ehegatte, vorsätzliche Täuschung

  • rewis.io

    Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit; Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche; Antragsfrist; Zeitpunkt der Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit; Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche; Antragsfrist; Zeitpunkt der Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de

    Nach Rücknahme einer Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit kommt § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht; § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis bei erfolgter Rücknahme ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme der Einbürgerung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Entzug einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 346
  • NVwZ 2012, 58
  • DVBl 2011, 1047
  • DÖV 2011, 742
  • ZAR 2012, 80
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10
    Wie der Senat in dem am gleichen Tag ergangenen Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 2.10 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt hat, erledigt sich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung ein zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier die Niederlassungserlaubnis) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.

    Da sich der Aufenthaltstitel, den er vor der Einbürgerung besessen hat, mit der Einbürgerung erledigt hat und auch nach deren rückwirkender Rücknahme nicht wieder auflebt (vgl. das oben bereits zitierte Urteil des Senats vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 2.10), könnte sich der Betroffene - ungeachtet der Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vor der Einbürgerung und ungeachtet des Gewichts seines konkreten Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren - nur dann weiter erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, wenn er einen Anspruch auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes hätte, also etwa zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder aus familiären oder humanitären Gründen.

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Die deutsche Staatsangehörigkeit muss demnach grundsätzlich ex nunc entfallen sein und nicht rückwirkend (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 17; Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht, § 38 AufenthG Rn. 3 (Nov. 2018)).

    Die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung macht den Täuschenden nicht zu einem ehemaligen Deutschen i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 15).

    Dagegen könnte sprechen, dass Zweck der Vorschrift die Bewältigung von Irrtumsfällen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 18; Berlit, in: GK-AufenthG, § 38 Rn. 73 (Dez. 2014)).

    Der Gesetzgeber sei sich weder über die bestehende Regelung noch über etwaige Regelungslücken im Klaren gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16/10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 17, 19).

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis;

    Das Festhalten an der einmal eingetretenen Erledigung des Aufenthaltstitels ist auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 entschieden hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden.

    Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jedenfalls in verfassungsrechtlicher Hinsicht zumindest für eine "juristische" oder "logische" Sekunde deutsche Staatsangehörige gewesen ist, welche ihr den Schutz aus Art. 16 Abs. 1 GG vermittelt (ähnliche Formulierung bei Berlit, in: GK-AufenthG, bis einschl. 77. EL Oktober 2014, § 38 Rdnr. 14, dort allerdings für den Fall der rückwirkenden Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung und mit weiterreichender aufenthaltsrechtlicher Konsequenz, die von BVerwG, Urt. v. 19. April 2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rdnr. 15, abgelehnt wird).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 11 S 1142/21

    Erteilung einer (deutsche) Aufenthaltserlaubnis; Zuerkennung des subsidiären

    Denn es fehlt an einer für die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, die auszufüllen durch eine solche entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften Anlass bestehen könnte (vgl. zu den Anforderungen an eine analoge Anwendung gesetzlicher Regelungen BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 16.10 - juris Rn. 16).
  • VG Potsdam, 06.09.2012 - 8 L 163/12

    Duldung

    Das trifft zwar auf den Antragsteller zu 3. zu, da er in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts B. (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16/10 -, NVwZ 2012, 58, 61, Rz. 22), dem 2. August 2011, bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hatte.

    b) Ob dem Antragsteller zu 3. ein Aufenthaltstitel nach § 38 Abs. 1 AufenthG, der in der vorliegenden Konstellation nur entsprechende Anwendung finden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 2011, a.a.O., Rzn. 16 ff.) zu erteilen ist, bedarf im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keiner Entscheidung.

  • VG Düsseldorf, 20.05.2021 - 8 K 6081/20

    Einbürgerung; Rücknahme; Frist; Ausschlussfrist; Gesetzesänderung; Verbot der

    Da die für die Rücknahme zuständigen Behörden über die aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht selbst zu entscheiden haben, brauchen sie diese auch nicht in ihre Erwägungen einzubeziehen, BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16.10 -, unter: bverwg.de.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2020 - 4 MB 11/20

    Eintritt der Fiktionswirkung des § 81 AufenthG; Beginn der Antragsfrist gemäß §

    c) Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gelten im Grundsatz auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16.10 -, juris Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2012 - 19 B 657/12
    BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 -, BVerwGE 139, 337, juris, Rdn. 13; Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris, Rdn. 12, 21.
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