Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 07.02.2013

Rechtsprechung
   OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 207/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28756
OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 207/12 (https://dejure.org/2012,28756)
OLG München, Entscheidung vom 10.08.2012 - 34 Wx 207/12 (https://dejure.org/2012,28756)
OLG München, Entscheidung vom 10. August 2012 - 34 Wx 207/12 (https://dejure.org/2012,28756)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Weder der dem Vorerben erteilte und den Nacherben sowie den Nacherbfall bezeichnende Erbschein noch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk sind ausreichend, die Nacherbfolge zu belegen. Es bedarf hierzu eines Erbscheins für den Nacherben auch dann, wenn der ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2363, GBO §§ 29, 35
    Erfordernis des Nachweises der Nacherbfolge durch Erbschein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2013, 153
  • FamRZ 2013, 908
  • ZEV 2013, 449 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.05.1982 - V ZB 8/81

    Erforderlichkeit eines Erbscheins zur Bezeugung des Nacherbfalls

    Auszug aus OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 207/12
    Demgemäß ist jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.5.1982 (BGHZ 84, 196) unbestritten, dass die Nacherbfolge auch dann durch Erbschein nachgewiesen werden muss, wenn das Recht des Nacherben gemäß § 51 GBO im Grundbuch eingetragen und der Nachweis erbracht ist, dass der Nacherbfall - etwa durch Wiederverheiratung - eingetreten ist.

    Der Bundesgerichtshof beruft sich darauf, dass der Nachweis mittels Erbschein auch für Fälle der Grundbuchberichtigung zu erbringen ist; § 35 GBO bilde gegenüber § 29 GBO die spezielle Vorschrift (BGHZ 84, 196/199).

    Eine positive Vermutung dafür, wer Nacherbe ist, sehe das Gesetz nicht vor (siehe BGHZ 84, 196/200).

    Weitergehendes vermöge auch der im Grundbuch gemäß § 51 GBO eingetragene Nacherbenvermerk nicht zu bezeugen; insbesondere werde die Rechtsstellung des Nacherben als solche durch den Vermerk nicht ausgewiesen (BGHZ 84, 196/200 f.).

  • OLG München, 11.04.2011 - 34 Wx 160/11

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Nacherbfolge

    Auszug aus OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 207/12
    Es bedarf hierzu eines Erbscheins für den Nacherben auch dann, wenn der Eintritt des Nacherbfalls (Wiederverheiratung des Vorerben) und der Nichteintritt der auflösenden Bedingung, dass der Nacherbe den Pflichtteil nicht geltend gemacht hat, nachgewiesen sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung; Beschluss vom 11.4.2011, 34 Wx 160/11 = FGPrax 2011, 173).

    10 2. Der Senat hat sich dieser Auffassung in seiner Entscheidung vom 11.4.2011 (FGPrax 2011, 173) ausdrücklich angeschlossen und festgehalten, dass dem eingetragenen Nacherbenvermerk keine weitergehende Beweiskraft für den Nacherben zukommt und dass auch von einer Offenkundigkeit der Eintragungsvoraussetzungen, nämlich abgeleitet aus dem Erbschein für den Vorerben bzw. aus dem Nacherbenvermerk in einer Zusammenschau mit dem Nachweis über den Eintritt der Nacherbfolge durch Wiederverheiratung, nicht die Rede sein kann (siehe auch OLG Köln MDR 1965, 993/994).

  • OLG Zweibrücken, 25.11.2010 - 3 W 179/10

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Nacherben bei dem Vorerben erteilten

    Auszug aus OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 207/12
    Dies entspricht auch der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa OLG Frankfurt FGPrax 2010, 175; OLG Zweibrücken vom 25.11.2010, 3 W 179/10 bei juris).
  • OLG Frankfurt, 27.01.2010 - 20 W 251/09

    Nacherbenvermerk im Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 207/12
    Dies entspricht auch der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa OLG Frankfurt FGPrax 2010, 175; OLG Zweibrücken vom 25.11.2010, 3 W 179/10 bei juris).
  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Auszug aus OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 207/12
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8.2.2011 (15 W 27/11 = MittBayNot 2012, 146 mit Anm. Reimann) hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil dort vorausgesetzt war, dass sich die Erbfolge aus einem notariellen Testament ergibt und damit gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen werden kann.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8112
OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13 (https://dejure.org/2013,8112)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2013 - 20 W 8/13 (https://dejure.org/2013,8112)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 20 W 8/13 (https://dejure.org/2013,8112)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2269 BGB, § 2070 BGB, § 2071 BGB, § 18 GBO, § 35 Abs 1 GBO
    Grundbuch: Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils beim Tod des Erstverstorbenen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundbuch: Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils beim Tod des Erstverstorbenen

  • rechtsportal.de

    Grundbuch - Zulässigkeit eidesstattlicher Versicherung der Erben zum Nachweis der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils beim Tod des Erstverstorbenen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1175
  • FamRZ 2013, 1688
  • ZEV 2013, 449 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
    Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde " des Notars Herrn Notar E " mit Beschluss vom 07.01.2013 nicht abgeholfen unter Zitierung des Senatsbeschlusses 20 W 548/10 vom 20.01.2011 (richtig: 20.10.2011) und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Bereits in früheren Entschei-dungen hat der Senat die Schließung der Beweislücke der negativen Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils durch die Vorlage von gegenüber dem Notar und damit in öffentlicher Urkunde abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Schlusserben nicht von vornherein und zwingend als ausgeschlossen angesehen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 203 und FamRZ 2012, 1591).

    Ausgehend hiervon hat der Senat zuletzt bei einer Fallgestaltung, in welcher der Verlust der Schlusserbenstellung nach der konkreten Formulierung der Pflichtteilsstrafklausel im dortigen Erbvertrag nicht allein an das Geltendmachen des Pflicht-teils angeknüpft war, sondern auch im Falle einer Anfechtung oder des bloßen Nichteinverständnisses mit dem Erbvertrag eintreten sollte, und darüber hinaus nach dem Inhalt des Erbvertrages unklar war, ob bei Eingreifen der Verwirkungsklausel Ersatzerbschaft der Abkömmlinge oder Anwachsung bei den Geschwistern eingreifen würde, die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der im Erbvertrag eingesetzten Schlusserben im Hinblick auf deren Interessenlage und den damit verbundenen verminderten Beweiswert nicht für ausreichend erachtet, da weitere Amtsermittlungen durch Anhörung etwaiger Ersatzerben als notwendig erachtet wurden, die im Grundbuchverfahren nicht möglich sind, sondern nur durch das Nachlassgericht erfolgen konnten (FamRZ 2012, 1591).

  • OLG Hamm, 08.02.2011 - 15 W 27/11

    Anforderungen an den Nachweis der unterbliebenen Geltendmachung des Pflichtteils

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Nach dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO ist deshalb in diesem Falle eine erleichterte Berichtigung des Grundbuches ohne den Umweg über das Nachlassgericht, das ebenfalls weitere Ermittlungen insoweit nicht anstellen würde, geboten (so auch OLG Hamm NJW-RR 2011, 1097; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 790, Fußn. 47).

    Der Senat hat sich bereits mit Beschlüssen vom 17.01.2013 - 20 W 413/12- und vom 31.01.2013 -20 W 242/12- deshalb der zuletzt neben dem OLG Hamm (NJW-RR 2011, 1097) auch von dem OLG München (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 - dok. bei Juris) und dem Kammergericht (NJW-RR 2012, 8479) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass zum Nachweis des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung einer zwingenden Pflichtteilsstrafklausel im Grundbuchverfahren auch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in öffentlicher Urkunde vor dem Notar zugelassen werden kann.

  • OLG München, 11.12.2012 - 34 Wx 433/12

    Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Anforderungen an den Nachweis der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
    Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Lebensbedingungen der Beteiligten in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht lässt sich jedoch kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend feststellen, dass dieses Ziel auch stets erreicht wird und in Fällen der vorliegenden Art Kinder den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils tatsächlich nicht verlangen ( so bereits OLG Frankfurt NJW-RR 1994, FamRZ 2012, 1591; OLG Hamm FGPrax 2011, 169; OLG München, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 dok.

    Der Senat hat sich bereits mit Beschlüssen vom 17.01.2013 - 20 W 413/12- und vom 31.01.2013 -20 W 242/12- deshalb der zuletzt neben dem OLG Hamm (NJW-RR 2011, 1097) auch von dem OLG München (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 - dok. bei Juris) und dem Kammergericht (NJW-RR 2012, 8479) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass zum Nachweis des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung einer zwingenden Pflichtteilsstrafklausel im Grundbuchverfahren auch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in öffentlicher Urkunde vor dem Notar zugelassen werden kann.

  • BayObLG, 08.06.2000 - 2Z BR 29/00

    Eidesstattliche Versicherung anstelle eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
    Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass zum Nachweis der Erbfolge im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO neben der notariellen Verfügung von Todes wegen auch andere öffentliche Urkunden, insbesondere Personenstandsurkunden, herangezogen werden können und müssen (vgl. BayObLG DNotZ 2001, 385 m. w. N.).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
    Liegt eine in öffentlicher Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen in Gestalt eines Testamentes oder Erbvertrages vor, so kann das Grundbuchamt einen Erbschein nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, weil das Grundbuchamt zu solchen Ermittlungen im Unterschied zum Nachlassgericht nicht befugt ist (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, GBO, a. a. O., § 35 Rdnr. 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 788; Meikel/Roth, Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35 Rdnr. 110; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 138).
  • OLG Frankfurt, 18.11.1993 - 20 W 158/93

    Nachweis der Erbfolge mittels eidesstattlicher Versicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
    Bereits in früheren Entschei-dungen hat der Senat die Schließung der Beweislücke der negativen Tatsache des Nichtverlangens des Pflichtteils durch die Vorlage von gegenüber dem Notar und damit in öffentlicher Urkunde abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Schlusserben nicht von vornherein und zwingend als ausgeschlossen angesehen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 203 und FamRZ 2012, 1591).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2013 - 20 W 413/12

    Grundbuch: Nachweis der Erbfolge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
    Der Senat hat sich bereits mit Beschlüssen vom 17.01.2013 - 20 W 413/12- und vom 31.01.2013 -20 W 242/12- deshalb der zuletzt neben dem OLG Hamm (NJW-RR 2011, 1097) auch von dem OLG München (Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 34 Wx 433/12 - dok. bei Juris) und dem Kammergericht (NJW-RR 2012, 8479) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass zum Nachweis des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung einer zwingenden Pflichtteilsstrafklausel im Grundbuchverfahren auch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in öffentlicher Urkunde vor dem Notar zugelassen werden kann.
  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
    Liegt eine in öffentlicher Urkunde errichtete Verfügung von Todes wegen in Gestalt eines Testamentes oder Erbvertrages vor, so kann das Grundbuchamt einen Erbschein nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, weil das Grundbuchamt zu solchen Ermittlungen im Unterschied zum Nachlassgericht nicht befugt ist (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 266; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, GBO, a. a. O., § 35 Rdnr. 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 788; Meikel/Roth, Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 35 Rdnr. 110; Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 35 Rdnr. 138).
  • OLG Zweibrücken, 02.09.1985 - 3 W 170/85

    Berichtigung des Eigentümereintrags im Grundbuch wegen nachträglich eingetretener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 20 W 8/13
    15 Er hat jedoch damals als Gericht der weiteren Beschwerde, welches gemäß §§ 27 FGG, 546 ZPO auf die Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung auf Rechtsfehler beschränkt war, in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass allein durch die Vorlage solcher eidesstattlicher Versicherungen über die nicht erfolgte Geltendmachung des Pflichtteiles das Grundbuchamt bzw. das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht als weitere Tatsacheninstanz den Nachweis der Erbfolge nicht zwingend als erbracht anzusehen haben, sondern dann vielmehr die allgemeinen Grundsätze eingreifen, wonach das Grundbuchamt bzw. das Beschwerdegericht diese eidesstattlichen Versicherungen unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu würdigen haben und die Vorlegung eines Erbscheins stets verlangen können, sofern Zweifel hinsichtlich der Erbfolge verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen tatsächlicher Art geklärt werden können, wobei aber bloß abstrakte Möglichkeiten, welche das Erbrecht in Frage stellen könnten, das Verlangen nach Vorlegung eines Erbscheines nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OLG Zweibrücken DNotZ 1986, 240; Demharter, GBO, a. a. O., § 35 Rdnr. 39 m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2013 - 20 W 138/13

    Grundbuch: Amtswiderspruch gegen Eintragung einer Miterbin

    Wenn das Erbrecht des in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben davon abhängt, dass er nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten den Pflichtteil nicht verlangt hat (Pflichtteilsstrafklausel), hat das Grundbuchamt grundsätzlich einen Erbschein zu verlangen, kann aber auch eine dahingehende eidesstattliche Versicherung der Schlusserben in der Form des § 29 GBO genügen lassen, wenn es damit den Nachweis der Erbfolge als erbracht ansieht (Oberlandesgericht Hamm ZEV 2011, 592; Senat, Beschl. v. 07.02.2013 -20 W 8/2013-; Demharter, a. a. O., § 35, Rdnr. 39; Bauer/von/Oefele/Schaub, a. a.O., § 35 Rdnr. 135 und Nachweise in Fußnote 129).
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