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   KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19   

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https://dejure.org/2023,2198
KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19 (https://dejure.org/2023,2198)
KG, Entscheidung vom 04.01.2023 - 23 U 40/19 (https://dejure.org/2023,2198)
KG, Entscheidung vom 04. Januar 2023 - 23 U 40/19 (https://dejure.org/2023,2198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 96 ZPO, § 97 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO
    Kosten der Anschlussberufung: Wegfall der Wirkung der Anschließung bei Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

  • IWW

    § 524 Abs. 4 ZPO
    Kostenrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 2 ; ZPO § 524 Abs. 4
    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung durch Beschluss zurückgewiesen: Kostenlast der Anschlussberufung?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung durch Beschluss zurückgewiesen: Kostenlast der Anschlussberufung? (IBR 2023, 330)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • openJur 2023, 2587
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19
    Unter diesem kostenrechtlichen Blickwinkel ist auch die unselbständige Anschlussberufung ein Angriffsmittel (vgl. für die unselbständige Anschlussrevision BGH Beschluss vom 11.03.1981 - GSZ 1/80 - BGHZ 80, 146-153, Rn. 7 f., juris).

    Schließlich ist entsprechend zu verfahren, wenn der Anschlussrevisionskläger die - nach dem Verfahrensstand notwendige - Einwilligung zur Revisionsrücknahme gibt und damit selbst die Voraussetzung dafür schafft, dass seine unselbständige Anschlussrevision ihre Wirkung verliert, über sie mithin sachlich nicht mehr entschieden werden kann (vgl. Darstellung bei BGH Beschluss vom 11.03.1981 - GSZ 1/80 -, BGHZ 80, 146-153, Rn. 10, juris).

    Denn in derartigen Fällen hat der Revisionskläger durch eine in sein freies Belieben gestellte, vom Gegner nicht beeinflussbare Rechtshandlung die Anschließung hinfällig gemacht und damit dem Anschlusskläger die Möglichkeit genommen, eine Sachentscheidung über seine Anschließung herbeizuführen (vgl. für die Revision BGH Beschluss vom 11.03.1981 - GSZ 1/80 -, BGHZ 80, 146-153, Rn. 11, juris).

    Ferner muss aus Sicht des Senats davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen (BGH Beschluss vom 11.03.1981 - GSZ 1/80 - BGHZ 80, 146-153) mit den Regelungen der §§ 524 IV, 522 II ZPO eine dem damaligen Revisionsrecht insoweit vergleichbare Fallgestaltung getroffen hat, als er dem Anschlussberufungskläger das Risiko aufgebürdet hat, bereits Anschlussberufung einlegen zu müssen ohne - in der Regel - zu wissen, ob die Hauptberufung Aussicht auf Erfolg hat und ob über seine Anschlussberufung überhaupt sachlich entschieden werden wird.

    Er hatte erwogen, ob dieser Interessenwiderstreit nicht dadurch ausgeräumt werden könne, dass dem Anschlussrevisionskläger im Wege der Auslegung des § 556 Abs. 1 ZPO a.F. die Möglichkeit gegeben werde, noch binnen einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von der "Annahme" der Revision sich dieser anzuschließen, sah sich jedoch angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 556 I ZPO dazu nicht in der Lage (BGH Beschluss vom 11.03.1981 - GSZ 1/80 - BGHZ 80, 146-153, Rn. 13, juris).

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19
    Welche Partei in dem Fall, dass die Anschlussberufung ihre Wirksamkeit aufgrund eines die Berufung gem. § 522 II ZPO zurückweisenden Beschlusses verliert, die Kosten zu tragen hat, ist im Gesetz nicht geregelt und höchstrichterlich noch nicht entschieden worden (ausdrücklich offenlassend BGH Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 8, juris).

    Entschließt er sich zur Rücknahme der Berufung, können die Kosten der Anschlussberufung nicht anders verteilt werden als in Fällen der Berufungsrücknahme nach einem nicht unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergangenen Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht oder nach Versagung der für die Berufung beantragten Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 7 juris).

    Auf die Parallele hat auch der Bundesgerichtshof hingewiesen (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 8, juris).

    Das Ziel, die Berufungskosten gering zu halten und das Verfahren zu beschleunigen, wird dadurch erreicht, dass durch die Berufungsrücknahme zwei Gerichtsgebühren entfallen, vgl. Nr. 1220 und 1222 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG (vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2006 - XI ZB 9/05 - Rn. 9, juris).

  • OLG Nürnberg, 03.09.2012 - 6 U 844/12

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Hauptberufung durch Beschluss

    Auszug aus KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19
    Eine Revisionszulassung beschränkt auf die Kostenfrage ist ebenso unzulässig wie eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gem. § 99 I ZPO ausgeschlossen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW 2013, 124, beck-online).

    Deren Wert ist, auch wenn die Anschlussberufung wirkungslos geworden ist, dem Wert der Hauptberufung hinzuzurechnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 -, Rn. 7, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW-RR 2013, 124, 125, beck-online).

    Die Rechtsbedingung stellte somit eine "inhaltsleere Hülse ohne prozessuale Relevanz" dar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW-RR 2013, 124, 127, beck-online).

  • KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09

    Kostenentscheidung: Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19
    (1) Der Überlegung, es sei mit dem Zweck des § 522 II ZPO nicht vereinbar, dass derjenige, der auf den gerichtlichen Hinweis hin die Berufung zurücknehme, kostenmäßig schlechter stehe als derjenige, der den Beschluss gegen sich ergehen lasse und dann aber nicht mit den Kosten der Anschlussberufung belastet werde, (vgl. KG Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rn. 10, juris; OLG Frankfurt Main, Beschluss vom 21.08.2006 - 19 U 98/06, Rn. 7, juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Hätte der Gesetzgeber die Kostenlast des Anschlussberufungsklägers vermeiden wollen, hätte es angesichts dieser Historie nahegelegen, eine dem §§ 544 VIII 3, 554 II 2 ZPO vergleichbare Regelung zu schaffen (a.A. KG Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rn. 11, juris).

  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

    Auszug aus KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19
    Grundsätzlich wird zwar die Zulässigkeit einer bedingten Anschlussberufung bejaht, auch wenn sie von einem innerprozessualen Vorgang wie einer bestimmten Entscheidung des Gerichts abhängig gemacht wird (vgl. für den Fall einer unselbständigen Anschlussberufung BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2006 - 19 U 98/06

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung mangels

    Auszug aus KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19
    (1) Der Überlegung, es sei mit dem Zweck des § 522 II ZPO nicht vereinbar, dass derjenige, der auf den gerichtlichen Hinweis hin die Berufung zurücknehme, kostenmäßig schlechter stehe als derjenige, der den Beschluss gegen sich ergehen lasse und dann aber nicht mit den Kosten der Anschlussberufung belastet werde, (vgl. KG Beschluss vom 21.09.2009 - 23 U 8/09 - Rn. 10, juris; OLG Frankfurt Main, Beschluss vom 21.08.2006 - 19 U 98/06, Rn. 7, juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04

    Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen

    Auszug aus KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19
    Nach Auffassung des Senats ist, auch wenn die Anschlussberufung kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des Rechtsmittels des Berufungsklägers darstellt (vgl. BGH Beschluss vom 26.01.2005 - XII ZB 163/04 - Rn. 7, juris), über die Auferlegung der dadurch entstandenen Kosten nach allgemeinen kostenrechtlichen Maßstäben zu entscheiden.
  • BGH, 23.02.2005 - II ZR 147/03

    Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Anschlußrevision

    Auszug aus KG, 04.01.2023 - 23 U 40/19
    Deren Wert ist, auch wenn die Anschlussberufung wirkungslos geworden ist, dem Wert der Hauptberufung hinzuzurechnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 -, Rn. 7, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.09.2012 - 6 U 844/12 - NJW-RR 2013, 124, 125, beck-online).
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