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   BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18   

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https://dejure.org/2018,34166
BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18 (https://dejure.org/2018,34166)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2018 - 1 StR 326/18 (https://dejure.org/2018,34166)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2018 - 1 StR 326/18 (https://dejure.org/2018,34166)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB, § 73 StGB, §§ 73, 73a StGB, § 73d StGB, § 154 StPO, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Wertes von Taterträgen im Falle unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung: Einziehung von Taterträgen bei vorläufig eingestellten Taten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Einziehung des Wertes von Taterträgen im Falle unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einziehung - und die eingestellten Taten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 19 (Ls.)
  • wistra 2019, 97
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18
    Mit der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 73, 73a StGB aF und des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF bei nach § 154 StPO eingestellten Taten: BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4 Rn. 5 f. und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.).
  • BGH, 07.04.2016 - 1 StR 632/15

    Anordnung des Verfalls (erforderliche Anknüpfung an eine von der Anklage erfasste

    Auszug aus BGH, 01.08.2018 - 1 StR 326/18
    Mit der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens (vgl. zur Unanwendbarkeit der §§ 73, 73a StGB aF und des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF bei nach § 154 StPO eingestellten Taten: BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4 Rn. 5 f. und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 83/21

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Bandendelikten (banden- und

    Mit dieser Einstellung war diese Tat nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18 Rn. 7).
  • BGH, 25.04.2019 - 1 StR 54/19

    Einziehung (Einziehung nach Verfahrenseinstellung nur noch im Wege des

    Soweit die Strafkammer in ihrem Verständigungsvorschlag die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch davon abhängig gemacht hatte, dass die Angeklagten bis zum Schluss der Beweisaufnahme 200.000 Euro an die "Landeskasse' zahlen sollten, und zugesichert hatte, dass dann eine weitere Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen nicht erfolgen würde, kann dahinstehen, ob die Verfahrensbeteiligten über die nach § 73c Satz 1 StGB zwingend anzuordnende Einziehung des Wertes von Taterträgen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, Rn. 42 und vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 6; Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18, Rn. 6) überhaupt im Rahmen einer Verständigung disponieren können.
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 434/19

    Verschlechterungsverbot (Einziehungsentscheidung)

    Insoweit war eine Einziehung im hiesigen Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 -1 StR 326/18 Rn. 7) und ist auch nicht erfolgt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; UA S. 35).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 214/19

    Untreue zu Lasten einer ausländischen Gesellschaft

    Die Teileinstellung zieht zugleich die Aufhebung der Einziehungsentscheidung nach sich (BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18 Rn. 7 und vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19 Rn. 16).
  • BGH, 16.06.2020 - 2 StR 79/20

    Teileinstellung bei mehreren Taten (Unmöglichkeit einer Einziehungsanordnung im

    Mit Ausscheiden dieser Taten war eine darauf bezogene Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18; Beschluss vom 25. April 2019 - 1 StR 54/19, StV 2019, 752 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 249/19).
  • BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)

    Bei einer Einziehung nach §§ 73, 73c StGB muss die Tat jedoch Gegenstand der Verurteilung sein, weshalb auf eine Tat, die - wie im vorliegenden Fall nach § 154 Abs. 1 StPO - eingestellt worden und daher nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens war, eine Einziehung nicht gestützt werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18, wistra 2019, 97; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18; NStZ 2019, 271; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73 Rn. 23 mwN).
  • LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18
    GmbH - oder bei denen sich der Rechnungszeitraum ganz oder teilweise aufgrund der Einstellung eines Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO auf einen diesbezüglichen Zeitraum bezog (vgl. hierzu den Beschluss des BGH vom 1.8.20xx8, Az. 1 StR 326/18, juris Rn.7).
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 461/21

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    In Höhe von 1.330 Euro entfällt die Einziehung, weil diese Beträge durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21 Rn. 17 f.; Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18 Rn. 7); diese Taten sind nicht mehr Gegenstand des Strafverfahrens.
  • KG, 30.06.2021 - 1 Ws 16/21

    Strafverteidigerkosten nach Teil-Verfahrenseinstellung: Voraussetzungen der

    Denn der Einziehung unterliegen keine Beträge, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18-).
  • BGH, 11.04.2019 - 1 StR 615/18

    Abänderung einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bei

    Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, abzuändern (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, juris Rn. 12 f. mwN und vom 1. August 2018 - 1 StR 326/18, wistra 2019, 97, 98).
  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 210/21

    Einziehungsentscheidung (keine Einziehung eines aus einer vorläufig eingestellten

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