Bürgerliches Gesetzbuch
4. Buch - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
1. Abschnitt - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
7. Titel - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
II. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
2. Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) 1Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. 2War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) 1Die Unterhaltsansprüche nach Absatz 1 bis 4 können zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. 2Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich.
Rechtsprechung zu § 1573 BGB a.F.
113 Entscheidungen zu § 1573 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 10.05.2016 - 13 UF 100/15
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- BGH, 11.02.2015 - XII ZB 66/14
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- BGH, 16.01.2013 - XII ZR 39/10
Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsbedarfsberechnung für einen aus dem Ausland ...
- OLG Düsseldorf, 23.10.2018 - 24 U 166/17
Haftung des Prozessbevollmächtigten in einem familienrechtlichen ...
- KG, 03.03.2023 - 18 UF 85/22
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
Befristung des nachehelichen Unterhalts; Präklusion des Vorbringens bei möglicher ...
- OLG Saarbrücken, 04.12.2008 - 6 UF 40/08
- BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09
Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der ...
- BGH, 27.01.2010 - XII ZR 100/08
Nachehelicher Unterhalt: Maßgeblichkeit der Feststellungen im Vorprozess zur ...
Querverweise
Auf § 1573 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933