Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 504 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515)   
   III. Besondere Arten des Kaufs (§§ 494 - 514)   
   3. Vorkauf (§§ 504 - 514)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 504

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Rechtsprechung zu § 504 BGB a.F.

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 504 BGB a.F.

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