Ausführungsgesetz BGB

   5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44)   
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Gerichtliche Entscheidung

(1) Das Gericht entscheidet, soweit Rechtsverhältnisse zu gestalten sind, nach billigem Ermessen. An Anträge ist es nicht gebunden. Bei seiner Entscheidung hat es alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Werte der einzelnen Rechte, zu berücksichtigen. Soweit ein Beteiligter durch die Änderung der Rechtsform erhebliche Rechtsnachteile erleidet, kann das Gericht zu Lasten des Begünstigten eine Ausgleichszahlung anordnen. Das Gericht hat aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen.

(2) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47, 48 Abs. 1 und Abs. 3 sowie _des § 63 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 

Hinweis der Redaktion:

Die Verweise auf §§ 44 bis 47, 48 WEG beziehen sich auf Verfahrensvorschriften, die zum 1.7.2007 aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze weggefallen sind.

Literatur im Internet zu § 41 AGBGB

Querverweise

Auf § 41 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
    AGBGB
      Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
        § 40 (Einleitungsverfügung des Gerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 41 AGBGB:

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