Ausführungsgesetz BGB
| 5. Abschnitt - Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum (§§ 35 - 44) |
Das Gericht entscheidet, soweit Rechtsverhältnisse zu gestalten sind, nach billigem Ermessen. An Anträge ist es nicht gebunden. Bei seiner Entscheidung hat es alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Werte der einzelnen Rechte, zu berücksichtigen. Soweit ein Beteiligter durch die Änderung der Rechtsform erhebliche Rechtsnachteile erleidet, kann das Gericht zu Lasten des Begünstigten eine Ausgleichszahlung anordnen. Das Gericht hat aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen.
Rechtsprechung zu § 41 AGBGB
Literatur im Internet zu § 41 AGBGB
Querverweise
Auf § 41 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- AGBGB
- Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
- § 40 (Einleitungsverfügung des Gerichts)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 38 (zu § 41 I 5)
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