Ausführungsgesetz GVG
2. Teil - Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (§§ 22 - 30) |
2. Abschnitt - Aufgebote (§§ 24 - 30) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/AGGVG/__paste_norm__.html)
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Soweit hierauf verwiesen ist, gelten für das Aufgebotsverfahren die folgenden Vorschriften:
1. | 1Das Aufgebot wird durch Anschlag an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 öffentlich bekanntgemacht. 2Das Aufgebot kann ergänzend in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht werden. 3Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem und ist dieses im Gericht kostenfrei öffentlich zugänglich, kann der Anschlag an die Gerichtstafel entfallen. | |
2. | Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung gemäß § 18 Abs. 1 und dem Anmeldezeitpunkt muß ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens drei Monaten liegen. |
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.
§ 24Aufgebot von dinglichen Rechten
§ 25Aufgebot von Grundpfandbriefen
§ 26Aufgebot von Legitimations-
urkunden § 27Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 28Aufgebot im Zwangsversteigerungs-
verfahren § 29Aufgebote nach Landesrecht § 30Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist
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urkunden § 27Aufgebot öffentlicher Schuld-
verschreibungen § 28Aufgebot im Zwangsversteigerungs-
verfahren § 29Aufgebote nach Landesrecht § 30Veröffentlichung des Aufgebots, Aufgebotsfrist
Querverweise
Auf § 30 AGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozessordnung sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)