Ausführungsgesetz VwGO
| Teil 1 - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 14) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen.
Literatur im Internet zu § 5 AGVwGO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 5 AGVwGO:
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
- Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen
- § 65 III (Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung)
- Zwangsverpflichtungen
- § 93 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
Rechtsberatung
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