Abgabenordnung
| Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
| Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
| 3. Unterabschnitt - Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 - 321) |
| II. Vollstreckung in Sachen (§§ 285 - 308) |
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.
Rechtsprechung zu § 300 AO
8 Entscheidungen zu § 300 AO in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 25.02.2011 - Au 2 K 09.1471
Die Fortnahme eines Tieres nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG und die ...
- VG Augsburg, 25.02.2011 - Au 2 K 09.988
Fortnahme eines Tieres und Begründung eines Verwahrungsverhältnisses hindert ...
- BGH, 20.12.2006 - VII ZB 88/06
Zwangsversteigerung - Antrag auf Einstellung der Versteigerung
- BGH, 03.03.2005 - III ZR 273/03
Vollstreckung von Zollforderungen in Waren
- OLG Düsseldorf, 21.05.1992 - 18 U 248/91
Beteiligte des Vollstreckungsverfahrens wegen Steuerrückständen; Pflicht zur ...
- LAG Düsseldorf, 24.10.2001 - 12 Sa 958/01
Nichtigkeit der Schwarzlohnabrede
- BGH, 28.06.1984 - III ZR 89/83
- BFH, 08.06.1966 - VII 293/64
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Querverweise
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung verpflichten
- § 15 (Beitreibung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5 (Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften)