Abgabenordnung

   Zweiter Teil - Steuerschuldrecht (§§ 33 - 77)   
   Dritter Abschnitt - Steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 - 68)   
Gliederung
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§ 56
Ausschließlichkeit

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

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Rechtsprechung zu § 56 AO

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Querverweise

Auf § 56 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4a (Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
     
      Steuer und Vorsteuer
        § 12 (Steuersätze)
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