Aktiengesetz
Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179 - 240) |
Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 240) |
Erster Unterabschnitt - Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 - 228) |
(1) 1Sollen zur Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals Aktien durch Umtausch, Abstempelung oder durch ein ähnliches Verfahren zusammengelegt werden, so kann die Gesellschaft die Aktien für kraftlos erklären, die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht worden sind. 2Gleiches gilt für eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind.
(2) 1Die Aufforderung, die Aktien einzureichen, hat die Kraftloserklärung anzudrohen. 2Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Aufforderung in der in § 64 Abs. 2 für die Nachfrist vorgeschriebenen Weise bekanntgemacht worden ist. 3Die Kraftloserklärung geschieht durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. 4In der Bekanntmachung sind die für kraftlos erklärten Aktien so zu bezeichnen, daß sich aus der Bekanntmachung ohne weiteres ergibt, ob eine Aktie für kraftlos erklärt ist.
(3) 1Die neuen Aktien, die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugeben sind, hat die Gesellschaft unverzüglich für Rechnung der Beteiligten zum Börsenpreis und beim Fehlen eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. 2Ist von der Versteigerung am Sitz der Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten, so sind die Aktien an einem geeigneten Ort zu verkaufen. 3Zeit, Ort und Gegenstand der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen. 4Die Beteiligten sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie untunlich ist. 5Bekanntmachung und Benachrichtigung müssen mindestens zwei Wochen vor der Versteigerung ergehen. 6Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.
Rechtsprechung zu § 226 AktG
12 Entscheidungen zu § 226 AktG in unserer Datenbank:
- EuGH, 07.04.2016 - C-483/14
KA Finanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-483/14
KA Finanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unternehmensrecht - Begriff ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-483/14
- OLG Hamburg, 28.09.2007 - 11 U 294/06
- OLG Koblenz, 06.05.1993 - 6 U 448/91
Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft im ...
- LG Heidelberg, 03.09.2013 - 2 O 107/13
Hinterlegung des Erlöses von Aktienverkäufen nach deren Kraftloserklärung: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.1998 - II ZR 278/96
Wirksamkeit eines Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Insolvenzverfahren
- LG Köln, 04.06.2004 - 82 O 10/04
Kapitalherabsetzung in vereinfachter Form vorgenommen durch Herabsetzung des ...
- BGH, 30.09.1991 - II ZR 47/91
Aktienumtausch bei Kapitalherabsetzung
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 226 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Aufsichtsrat
- § 111a (Geschäfte mit nahestehenden Personen)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 214 (Aufforderung an die Aktionäre)
- Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
- Vereinfachte Kapitalherabsetzung
- § 229 (Voraussetzungen)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 246a (Freigabeverfahren)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 72 (Umtausch von Aktien)
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 105 (Anmeldung zu bestimmten Registern)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 41a (Geschäftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 (Rechtsform, anwendbare Vorschriften)