Arbeitsgerichtsgesetz

   2. Teil - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen (§§ 14 - 45)   
   1. Abschnitt - Arbeitsgerichte (§§ 14 - 32)   
§ 27
Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter

Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 27 ArbGG

3 Entscheidungen zu § 27 ArbGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 27 ArbGG

Querverweise

Auf § 27 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
     
      Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
        Landesarbeitsgerichte
          § 37 (Ehrenamtliche Richter)
        Bundesarbeitsgericht
          § 43 (Ehrenamtliche Richter)

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