Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
| 1. | Begründung des Beamtenverhältnisses, | |
| 2. | Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, | |
| 3. | Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder | |
| 4. | Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. |
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
| 1. | bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamtin" oder "als Ehrenbeamter" oder "auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, | |
| 2. | bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und | |
| 3. | bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. |
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
München, Hamburg, Bremen
23.05.2012
23.05.2012
Karlsruhe
23.05.2012
23.05.2012
Düsseldorf
19.05.2012
19.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 10 BBG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen