Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15)   
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Textdarstellung

  

§ 7
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer

1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3. 1a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
2In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021 (BGBl. I S. 2250), in Kraft getreten am 07.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften28.06.2021BGBl. I S. 2250
07.12.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften29.11.2018BGBl. I S. 2232
14.03.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften06.03.2015BGBl. I S. 250

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Querverweise

Auf § 7 BBG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Beamtenverhältnis
        § 11 (Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit; Verordnungsermächtigung)
        § 13 (Nichtigkeit der Ernennung)
        § 14 (Rücknahme der Ernennung)
        § 15 (Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen)
     
      Laufbahnen
        § 18 (Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen)
     
      Beendigung des Beamtenverhältnisses
        Entlassung
          § 31 (Entlassung kraft Gesetzes)
          § 32 (Entlassung aus zwingenden Gründen)
     
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 64 (Eidespflicht, Eidesformel)
     
      Besondere Rechtsverhältnisse
        § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)
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