Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis (§§ 4 - 15) |
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer
1. | Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit | ||
a) | eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | ||
b) | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder | ||
c) | eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, | ||
besitzt, | |||
2. | die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und | ||
3. | 1a) | die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder | |
b) | die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. | ||
2In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 61 Absatz 2 nicht vereinbar sind. |
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2021 | Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 28.06.2021 | |
07.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 29.11.2018 | |
14.03.2015 | Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 06.03.2015 |
ermächtigung § 11aAbleisten eines Vorbereitungs-
dienstes durch Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit § 12Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung § 13Nichtigkeit der Ernennung § 14Rücknahme der Ernennung § 15Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Rechtsprechung zu § 7 BBG
50 Entscheidungen zu § 7 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 23.06.2022 - 6 CE 22.710
Bundesbeamtenrecht, Einstellung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Übernahme von ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 22.02.2022 - B 5 E 21.1267
Verbeamtung eines Tarifangestellten, Fehlen der laufbahnrechtlichen ...
- VG Bayreuth, 22.02.2022 - B 5 E 21.1267
- VG Ansbach, 22.03.2017 - AN 11 K 16.00090
Keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeidienst wegen ...
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- VG Ansbach, 22.03.2017 - AN 11 K 16.90
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- VG Ansbach, 22.03.2017 - AN 11 K 16.90
- VG Kassel, 27.12.2013 - 1 L 1345/13
Ernennung auf Probe bei Verdacht eines Dienstvergehens
- VG Ansbach, 16.04.2020 - AN 16 E 19.02459
Dienstliche Beurteilungen bei Verbeamtung von Tarifbeschäftigten
- VG Saarlouis, 19.01.2016 - 2 K 954/14
Zulässigkeit einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den Beamtendienst ...
- VG Ansbach, 27.05.2021 - AN 16 K 19.01662
Bewerbung für die Übernahme eines Beamtenverhältnisses im mittleren Dienst
- VG Bayreuth, 24.05.2022 - B 5 K 21.1070
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Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen ...
Querverweise
Auf § 7 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Beamtenverhältnis
- Laufbahnen
- § 18 (Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und aufgrund in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 64 (Eidespflicht, Eidesformel)
- Besondere Rechtsverhältnisse
- § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)