Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397) |
| Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371) |
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
Rechtsprechung zu § 369 BGB
14 Entscheidungen zu § 369 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 20.09.1990 - 6 U 117/88
- BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96
Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig
- BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93
Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und ...
- BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96
Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge
- BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97
BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken
- BGH, 07.07.1998 - XI ZR 351/97
Entgelt für Ausstellung eines Ersatz-Sparkassenbuches zulässig
- OLG Karlsruhe, 08.02.2011 - 17 U 138/10
Bankklausel "Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 Euro pro Jahr" ...
- OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 7 U 17/06
Wirksamkeit der Vergütungsklauseln einer Sparkasse
- OLG Naumburg, 03.08.1995 - 4 U 34/95
- AG Berlin-Mitte, 22.11.2007 - 106 C 3139/07
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Literatur im Internet zu § 369 BGB
- § 369 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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