Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 4 - Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 - 397)   
   Titel 1 - Erfüllung (§§ 362 - 371)   
§ 369
Kosten der Quittung

(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.

Rechtsprechung zu § 369 BGB

14 Entscheidungen zu § 369 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 369 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 369 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 398 (Abtretung) (zu § 369 II)

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