Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 22 - Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis (§§ 780 - 782)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 782
Formfreiheit bei Vergleich

Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.

Rechtsprechung zu § 782 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, telefonische Schuldübernahme über 180.000 DM, 8.12.92 (BGHZ 121, 1)
    § 781 BGB, Schuldbeitritt zu einem konstitutiven (abstrakten) Schuldanerkenntnis bedarf nicht der Schriftform, Formvorschrift des § 781 BGB bezweckt nicht Übereilungsschutz, sondern Beweisbarkeit (Anm.: im Hinblick auf § 781 S. 2 BGB i.d.F. der Änderung zum 1.8.01 nun möglicherweise anders), zur Ratio von § 782 BGB und § 350 HGB

Literatur im Internet zu § 782 BGB

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 782 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht