Baunutzungsverordnung
| 1. Abschnitt - Art der baulichen Nutzung (§§ 1 - 15) |
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
(2) Zulässig sind
| 1. | Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, | |
| 2. | Tankstellen. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
| 1. | Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, | |
| 2. | Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. |
Rechtsprechung zu § 9 BauNVO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 9 BauNVO
Querverweise
Auf § 9 BauNVO verweisen folgende Vorschriften:
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