Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46) |
(1) 1Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. 2Sie ist nicht öffentlich. 3Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) 1Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. 2Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. 3Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 42 BetrVG
156 Entscheidungen zu § 42 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 12.12.2023 - 7 ABR 23/22
Gesamtschwerbehindertenvertretung - erstrecktes Mandat
- LAG Nürnberg, 25.01.2024 - 2 Ta 1/24
Gegenstandswert - Ausschlussverfahren - Betriebsratsvorsitzender
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2017 - 3 TaBVGa 1/17
Zugangsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers nach erhobener Kündigungsschutzklage ...
- BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11
Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bonn, 10.06.2009 - 2 BV 9/09
Teilnahme von vorläufig einem anderen Betrieb zugewiesenen Beamten an einer ...
- LAG Köln, 01.04.2011 - 10 TaBV 105/10
Teilnahme von befristet oder vorläufig zugewiesenen Beamtinnen und Beamten an ...
- ArbG Bonn, 10.06.2009 - 2 BV 9/09
- ArbG Iserlohn, 08.09.2020 - 2 BVGa 5/20
Gewährung eines Kostenvorschusses für eine Betriebsversammlung des Betriebsrats, ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 05.10.2020 - 13 TaBVGa 16/20 Corona
Anspruch des Betriebsrats auf Gewährung von Kostenvorschüssen gegen den ...
- LAG Hamm, 05.10.2020 - 13 TaBVGa 16/20 Corona
- LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23
Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche ...
- ArbG Stuttgart, 24.07.2013 - 22 BV 13/13
IG Metall / Betriebsrat Kärcher: Keine Einigung im Gütetermin
Querverweise
Auf § 42 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Betriebsversammlung
- § 43 (Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen)
- Gesamtbetriebsrat
- § 53 (Betriebsräteversammlung)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 129 (Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie)