Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46)   
§ 42
Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 42 BetrVG

40 Entscheidungen zu § 42 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 42 BetrVG

Querverweise

Auf § 42 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Betriebsversammlung
          § 43 (Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen)
        Gesamtbetriebsrat
          § 53 (Betriebsräteversammlung)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)

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