Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46) |
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
Rechtsprechung zu § 43 BetrVG
36 Entscheidungen zu § 43 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 23.10.1991 - 7 AZR 249/90
Weitere Betriebsversammlung; Vergütungsanspruch
- LAG Düsseldorf, 02.11.2004 - 17 Ta 625/04
Einstweilige Verfügung auf Untersagung der Durchführung einer Betriebsversammlung
- BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 60/94
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von ...
- LAG Hessen, 12.08.1993 - 12 TaBV 203/92
Betriebsrat: gerichtliche Auflösung wegen grober Pflichtverletzungen
- BAG, 26.10.1956 - 1 ABR 26/54
Betriebsverfassungsrecht: Begriff des zwingenden Erfordernisses einer anderen 43 BetrVG">...
- BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 28/88
Mitarbeiterversammlung: Zulässigkeit der Information der Belegschaft durch den ...
- LAG Hamburg, 15.12.1988 - 2 TaBV 13/88
Bericht mehrerer Arbeitgeber in der Betriebsversammlung
- BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 665/85
Vergütungsanspruch für Teilnahme an Betriebsversammlung
- BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung
- LAG Hamm, 19.08.1988 - 16 Sa 788/88
Betriebsversammlung während des Erziehungsurlaubs
- LAG Baden-Württemberg, 17.02.1987 - 8 (14) Sa 106/86
- BAG, 08.12.2010 - 7 ABR 69/09
Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren
Zum selben Verfahren:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2008 - 2 TaBV 2/08
Zur Verpflichtung des Betriebsrats eine bis zu achtstündige Betriebsversammlung ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2008 - 2 TaBV 2/08
- BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10
Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an ...
- LAG Niedersachsen, 06.04.2004 - 1 TaBV 64/03
Betriebsöffentliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat; ...
- BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94
Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit
- BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 666/85
II. Betriebsversammlung während Kurzarbeit
- BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09
Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung
- BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08
Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung
- LAG Hessen, 25.10.2007 - 9 TaBV 84/07
Zur Erforderlichkeit eines mehrtägigen Betriebsratsseminars zum AGG und zur ...
Literatur im Internet zu § 43 BetrVG
Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Betriebsversammlung
- § 44 (Zeitpunkt und Verdienstausfall)
- Gesamtbetriebsrat
- § 53 (Betriebsräteversammlung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 71 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)
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