Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden.
Amtlicher Hinweis:Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 47 Abs. 2 (Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe a des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.
Rechtsprechung zu § 47 BetrVG
113 Entscheidungen zu § 47 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 56/77
Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG
- BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 10/04
Betriebsrat - Entsendung - verkleinerter Gesamtbetriebsrat
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 18.12.2003 - 5 TaBV 36/03
Verhältniswahl, Mehrheitswahl, Gesamtbetriebsrat
- LAG Köln, 18.12.2003 - 5 TaBV 36/03
- LAG Hessen, 05.06.2008 - 9 TaBV 44/07
Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Mitgliederzahl des ...
- BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 58/03
Betriebsratsmitglieder - Entsendung in Gesamtbetriebsrat
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 114/02
Gesamtbetriebsrat; Entsendung; Verhältniswahl; Mehrheitsbeschluss
- LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 114/02
- LAG Köln, 14.04.2005 - 10 TaBV 25/04
Konzernbetriebsrat, Entsendungsrecht, mehrstufiger Konzern, Antragsbefugnis
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 22.06.2005 - 10 (5) Ta 144/04
Streitwert, Bildung/Zusammensetzung eines Konzernbetriebsrats
- LAG Köln, 22.06.2005 - 10 (5) Ta 144/04
- BAG, 05.12.1975 - 1 ABR 8/74
Betriebsverfassungsrecht: Begriff des Unternehmens i.S. von § 47 Abs. 1
- LAG Düsseldorf, 14.02.2001 - 4 TaBV 67/00
Erlöschen des Gesamtbetriebsrats im Fall der Unternehmensübertragung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein ...
- BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
- LAG München, 18.03.2004 - 4 TaBV 47/03
Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 33/04
Gesamtbetriebsratsmitglieder - Abberufung - Gruppenschutz
- BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 33/04
- BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87
Unternehmensbegriff und Bildung eines Gesamtbetriebsrats
- BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91
Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz
- BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 64/87
Gesamtbetriebsrat: kein einheitlicher bei mehreren Unternehmen
- BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 2/99
Patt-Situation bei Wahl des Gruppenvertreters für Gesamtbetriebsrat
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 18.12.1998 - 9 TaBV 78/98
Wahl des auf die Gruppe der Angestellten entfallenden Gruppenvertreters zur ...
- LAG Düsseldorf, 18.12.1998 - 9 TaBV 78/98
- BAG, 09.08.2000 - 7 ABR 56/98
Errichtung eines Gesamtbetriebsrats bei einer politischen Partei
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 09.06.1998 - 13 TaBV 97/97
Politische Partei; Gesamtbetriebsrat; Konzernbetriebsrat, Unternehmensträger, ...
- LAG Köln, 09.06.1998 - 13 TaBV 97/97
Literatur im Internet zu § 47 BetrVG
Querverweise
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