Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   1. Ausschließung des Notars (§§ 6 - 7)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 7
Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,

1. dem Notar,
2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,

einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Rechtsprechung zu § 7 BeurkG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 7 BeurkG

Querverweise

Auf § 7 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
    BeurkG
      Beurkundung von Willenserklärungen
        Niederschrift
          § 16 (Übersetzung der Niederschrift)
        Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
          § 27 (Begünstigte Personen)

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