Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 1. Ausschließung des Notars (§§ 6 - 7) |
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
| 1. | dem Notar, | |
| 2. | seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, | |
| 2a. | seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder | |
| 3. | einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, |
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
Rechtsprechung zu § 7 BeurkG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 7 BeurkG
Querverweise
Auf § 7 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
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