§ 19a
Entschädigungsverfahren

Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17) oder einer Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1) verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Rechtsprechung zu § 19a FStrG

22 Entscheidungen zu § 19a FStrG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 19a FStrG

Querverweise

Auf § 19a FStrG verweisen folgende Vorschriften:
    FStrG
      § 15 (Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen)
    Straßengesetz (StrG)
      Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Übergangs- und Schlußbestimmungen
          § 60 (Entschädigung)

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