Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17) oder einer Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Nr. 1) verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
Rechtsprechung zu § 19a FStrG
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 19a FStrG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 19a FStrG
Querverweise
Auf § 19a FStrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 60 (Entschädigung)
- Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG)
- § 1 (Bau und Finanzierung durch Private)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 19a FStrG bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?