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https://dejure.org/gesetze/FStrPrivFinG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ FStrPrivFinG (https://dejure.org/gesetze/FStrPrivFinG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ FStrPrivFinG
__paste_bez__ __paste_norm__ Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/FStrPrivFinG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz
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§ 1
Bau und Finanzierung durch Private

(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen.

(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden.

(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.

(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).

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Rechtsprechung zu § 1 FStrPrivFinG

3 Entscheidungen zu § 1 FStrPrivFinG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 FStrPrivFinG verweisen folgende Vorschriften:

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