(1) Zur Verstärkung von Investitionen in das Bundesfernstraßennetz können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen.
(2) Hierzu kann der Bau, die Erhaltung, der Betrieb und die Finanzierung von Bundesfernstraßen Privaten zur Ausführung übertragen werden.
(3) Der Private hat die Rechte und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast nach den §§ 7a, 16a Abs. 3, §§ 18f, 19 und 19a des Bundesfernstraßengesetzes.
(4) Hoheitliche Befugnisse gehen auf den Privaten nicht über, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Mautgebühren im Sinne dieses Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Gebühren (Gebühren) oder privatrechtliche Entgelte (Entgelte).
Rechtsprechung zu § 1 FStrPrivFinG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 1 FStrPrivFinG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 1 FStrPrivFinG
Querverweise
Auf § 1 FStrPrivFinG verweisen folgende Vorschriften:
- FStrPrivFinG
- § 2 (Mautgebührenerhebung durch Private)
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