Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
(1) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts anzuhören, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat.
(2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu.
Rechtsprechung zu § 195 FamFG
2 Entscheidungen zu § 195 FamFG in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10
Auslandsadoption und die Adoptionsvermittlungsstellen
- OLG Düsseldorf, 27.07.2012 - 1 UF 82/11
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Querverweise
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 50 (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten)