Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
| Abschnitt 6 - Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 466 - 484) |
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
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