Grundbuchordnung
| 4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81) |
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Rechtsprechung zu § 71 GBO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 71 GBO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 71 GBO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 71 GBO
Querverweise
Auf § 71 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- GBO
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- Löschung gegenstandsloser Eintragungen
- § 89
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 150
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- Vorauszahlung und Sicherstellung
- § 8 (Vorschüsse)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 71 GBO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen