Grundbuchordnung

   4. Abschnitt - Beschwerde (§§ 71 - 81)   

§ 71

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Rechtsprechung zu § 71 GBO

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Literatur im Internet zu § 71 GBO

Querverweise

Auf § 71 GBO verweisen folgende Vorschriften:
    GBO
      Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
        Löschung gegenstandsloser Eintragungen
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Allgemeine Vorschriften
          Vorauszahlung und Sicherstellung
            § 8 (Vorschüsse)
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