Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)   
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Textdarstellung

  

§ 37
Zurückverweisung

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

Rechtsprechung zu § 37 GKG

24 Entscheidungen zu § 37 GKG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 37 GKG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
        Berufung
          § 130 II [Kognitionspflicht des Oberverwaltungsgerichts; Zurückverweisung; Bindung des Verwaltungsgerichts]
        Revision
          § 144 III Nr. 2 [Entscheidung über die Revision]
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