Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38) |
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
Literatur im Internet zu § 37 GKG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 37 GKG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 II
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