Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§§ 34 - 38)   
§ 37
Zurückverweisung

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

Rechtsprechung zu § 37 GKG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 37 GKG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 37 GKG:

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