Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108)   
§ 103a
Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gemeinde darf unbeschadet des § 103 Abs. 1 ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über

a) den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
b) die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands,
c) die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist,
d) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.

Rechtsprechung zu § 103a GemO

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Literatur im Internet zu § 103a GemO

Querverweise

Auf § 103a GemO verweisen folgende Vorschriften:
    GemO
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 105a (Mittelbare Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform)
          § 106a (Einrichtungen in Privatrechtsform)
          § 108 (Vorlagepflicht)

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