Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 3. Abschnitt - Unternehmen und Beteiligungen (§§ 102 - 108) |
Die Gemeinde darf unbeschadet des § 103 Abs. 1 ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Gesellschafterversammlung auch beschließt über
| a) | den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes, | |
| b) | die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, | |
| c) | die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist, | |
| d) | die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses. |
Rechtsprechung zu § 103a GemO
Entscheidung zu § 103a GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2001 - 3 S 2484/00
Keine persönliche Gebührenfreiheit der von Kommunen getragenen juristischen ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Pforzheim
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 103a GemO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen