Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   8. Abschnitt - Handelsmakler (§§ 93 - 104)   
§ 100

(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.

(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.

Rechtsprechung zu § 100 HGB

Entscheidung zu § 100 HGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 100 HGB

Querverweise

Auf § 100 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsmakler
Redaktionelle Querverweise zu § 100 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsmakler
          § 104 (zu §§ 100 ff)

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