(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
Rechtsprechung zu § 100 HGB
Entscheidung zu § 100 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 133/10
Wie unterscheidet man den Handelsvertreter vom Handelsmakler? // OLG Düsseldorf ...
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