Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   8. Abschnitt - Handelsmakler (§§ 93 - 104)   
§ 100

(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.

(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.

Literatur im Internet zu § 100 HGB

Querverweise

Auf § 100 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsmakler
Redaktionelle Querverweise zu § 100 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsmakler
          § 104 (zu §§ 100 ff)

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