§ 14

Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.

Rechtsprechung zu § 14 HPflG

Literatur im Internet zu § 14 HPflG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 14 HPflG:

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