vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 3

Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.

Literatur im Internet zu § 3 HPflG

Querverweise

Auf § 3 HPflG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 3 HPflG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 31 (Haftung des Vereins für Organe)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 831 (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)

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