Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.
Rechtsprechung zu § 3 HPflG
4 Entscheidungen zu § 3 HPflG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
Haftung einer Gemeinde aufgrund von Wasserschäden bei extremen ...
- LG Gießen, 06.11.2006 - 3 O 85/06
Für eine Einbeziehung des Risikos von Rückstauschäden in die erweiterte ...
- BGH, 17.10.1955 - III ZR 84/54
Impfschadenfall: Haftung für inadäquate Schäden
- BGH, 20.05.1986 - VI ZR 70/85
Werkssicherungspflicht des leitenden Angestellten eines Bergwerks gegenüber ...
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Querverweise
Auf § 3 HPflG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 HPflG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 31 (Haftung des Vereins für Organe)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 831 (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)
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