Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.
Rechtsprechung zu § 3 HPflG
40 Entscheidungen zu § 3 HPflG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 22.02.2019 - 18 K 11831/16
- BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51
Rechtsmittel
- VG Köln, 18.03.2022 - 18 K 8277/18
- RG, 10.02.1910 - VI 77/09
Schadensersatzanspruch der Witwe des Getöteten.
- BGH, 26.05.1954 - VI ZR 69/53
Umfang des Schadenersatzanspruchs der Witwe eines freiberuflichen Unfallgetöteten
- BGH, 08.12.1959 - VI ZR 98/59
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung entgangenen Unterhalts
- RG, 26.03.1923 - VI 1323/22
Streitwert des Rechts auf Schadensersatzrenten
- OLG Brandenburg, 03.05.2010 - 1 U 7/08
Haftung des Inhabers einer Abwasseranlage wegen Überflutung eines ...
- RG, 10.12.1908 - VI 650/07
Unter welchen Voraussetzungen sind Bezüge aus Versicherungsverträgen auf die nach ...
- RG, 23.09.1882 - I 330/82
Berechnung der Trinkgelder bei Würdigung der Schadensersatzeshöhe nach dem ...
Querverweise
Auf § 3 HPflG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 3 HPflG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 31 (Haftung des Vereins für Organe)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 831 (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)