Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)   

§ 137
Wechsel- und Scheckzahlungen

(1) Wechselzahlungen des Schuldners können nicht auf Grund des § 130 vom Empfänger zurückgefordert werden, wenn nach Wechselrecht der Empfänger bei einer Verweigerung der Annahme der Zahlung den Wechselanspruch gegen andere Wechselverpflichtete verloren hätte.

(2) Die gezahlte Wechselsumme ist jedoch vom letzten Rückgriffsverpflichteten oder, wenn dieser den Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben hatte, von dem Dritten zu erstatten, wenn der letzte Rückgriffsverpflichtete oder der Dritte zu der Zeit, als er den Wechsel begab oder begeben ließ, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eröffnungsantrag kannte. § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Scheckzahlungen des Schuldners.

Rechtsprechung zu § 137 InsO

4 Entscheidungen zu § 137 InsO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 137 InsO

Querverweise

Auf § 137 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 (Verfügungen des Schuldners)
        Insolvenzanfechtung
          § 129 (Grundsatz)
     
      Eigenverwaltung
        § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 313 (Treuhänder)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
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