Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)   
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Vollstreckbarer Titel

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

Rechtsprechung zu § 141 InsO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 141 InsO

Querverweise

Auf § 141 InsO verweisen folgende Vorschriften:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 (Verfügungen des Schuldners)
        Insolvenzanfechtung
          § 129 (Grundsatz)
     
      Eigenverwaltung
        § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
     
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Vereinfachtes Insolvenzverfahren
          § 313 (Treuhänder)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
Redaktionelle Querverweise zu § 141 InsO:
    InsO
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 88 (Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung)

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