Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12)   
§ 9
Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1. die Erteilung von Weisungen,
2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

Rechtsprechung zu § 9 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 JGG

Querverweise

Auf § 9 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 JGG:
    JGG
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 5 I (Die Folgen der Jugendstraftat) (zu §§ 9 ff)

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