Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12) |
Erziehungsmaßregeln sind
| 1. | die Erteilung von Weisungen, | |
| 2. | die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen. |
Rechtsprechung zu § 9 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 9 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 9 JGG
Querverweise
Auf § 9 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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