Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 2. Abschnitt - Erziehungsmaßregeln (§§ 9 - 12) |
Erziehungsmaßregeln sind
| 1. | die Erteilung von Weisungen, | |
| 2. | die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen. |
Rechtsprechung zu § 9 JGG
11 Entscheidungen zu § 9 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Marburg, 04.01.2006 - 3 Qs 34/05
Jugendstrafverfahren: Anordnung der Erziehungsmaßregel der Fortsetzung einer ...
- BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11
Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige ...
- VG Darmstadt, 10.06.2008 - 5 K 753/08
PKH Antrag für Antrag auf Einbürgerung
- BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92
Räumliche Aufenthaltsbeschränkung
- BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84
Erziehungsmaßregeln
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 880/00
Einbürgerung - Jugendstrafe
- VG Saarlouis, 14.12.2010 - 2 K 495/09
Voraussetzungen der Einbürgerung bei noch nicht getilgten strafrechtlichen ...
- OVG Hamburg, 03.09.2008 - 3 So 55/08
Ausländische Strafurteile und waffenrechtliche Zuverlässigkeit
- BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 969/08
Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der Führungsaufsicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2008 - 7 B 10027/08
Altfall; Altfallregelung; Aufenthalt; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Mannheim
26.05.2012
26.05.2012
München
26.05.2012
26.05.2012
Essen
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
Auf § 9 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 JGG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (5)
Eigene Frage stellen