Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   6. Der Kostenanspruch (§§ 14 - 17)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 17
Verjährung, Verzinsung

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.

Rechtsprechung zu § 17 KostO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 KostO

Querverweise

Auf § 17 KostO verweisen folgende Vorschriften:
    KostO
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 46 (Verfügungen von Todes wegen)
     
      Kosten der Notare
        § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)
     
      Anlage
        § 164 (Zusätzliche Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 KostO:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 17 KostO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht