Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   5. Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 38 - 43)   
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§ 40
Mitwirkung der Gemeinde

(1) 1Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlaßgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. 2Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. 3Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259 Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft, zu treffen und auszuführen. 2Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlaßgericht mitzuteilen. 3Das Nachlaßgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben.

(3) 1Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlaßgerichts bei der Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses mitzuwirken. 2Der Gemeinde kann vom Nachlaßgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. 3Auf Verlangen des Nachlaßgerichts ist der Wert von Nachlaßgegenständen zu schätzen.

(4) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlaßsachen anfallenden Akten werden beim Nachlaßgericht verwahrt.

(5) 1Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. 2Die Gemeinde kann der Erinnerung abhelfen. 3Erinnerungen, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Amtsgericht vor. 4Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 5Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. 6Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. 7Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.

(6) 1Für die Mitwirkung der Gemeinde in Nachlass- und Teilungssachen unterliegt sie der Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des Nachlassgerichts. 2Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 AGGVG. 3Die Aufsicht beschränkt sich auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.

Rechtsprechung zu § 40 LFGG

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Querverweise

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