Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
5. Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 38 - 43) |
(1) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.
(2) 1Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. 2Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen.
(3) Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig.
(4) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 09.12.2016.
Rechtsprechung zu § 41 LFGG
6 Entscheidungen zu § 41 LFGG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 16.05.2013 - 14 Wx 57/11
Erbscheinserteilungsverfahren: Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte zur ...
- LG Stuttgart, 10.12.2003 - 1 AR 33/03
- LG Freiburg, 22.06.2004 - 4 T 112/04
Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments bei Auflösung der Ehe: ...
- OLG Karlsruhe, 25.11.1993 - 11 AR 23/93
Zuständigkeit des Nachlassgerichts für Rechtshilfehandlungen; Rechtmäßigkeit der ...
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
- OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09
Völkerrechtskonforme Auslegung des Nichtehelichengesetzes im Hinblick auf die ...
Querverweise
Auf § 41 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 43 (Teilungssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 41 LFGG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- I. Grundbuchberichtigungszwang
- § 83
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 78
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 5. Nachlaß- und Teilungssachen
- § 105 (Ermittlung des Erben)