Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 5. Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 38 - 43) |
(1) Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist.
(2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben sind von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, daß sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.
(3) Das Nachlaßgericht soll bei Bedürfnis Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer auf Ansuchen über die erbrechtlichen Rechtswirkungen in angemessenem Umfang belehren.
(4) Das Nachlaßgericht kann, sofern ein berechtigtes Interesse darlegt wird, auf Antrag eines Erben die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses anordnen. Bis zur Fertigstellung des Verzeichnisses kann es die erforderlichen Sicherungsmaßregeln anordnen.
(5) Das Nachlaßgericht kann die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren einem Notar übertragen. Für die Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars nach § 2002 BGB und für die Aufnahme weiterer Verzeichnisse, bei welchen nach Bundesrecht die Aufnahme durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar zu geschehen hat, sind nur die Notare zuständig.
(6) Das Nachlaßgericht soll den Verpflichteten bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses anläßlich eines Sterbefalls unterstützen.
Literatur im Internet zu § 41 LFGG
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
- Grundbuchberichtigungszwang
- § 83
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 78
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 105 (Ermittlung des Erben)
Rechtsberatung
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