Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Rechtsprechung zu § 1953 BGB
140 Entscheidungen zu § 1953 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 24.08.2000 - 7 C 90.99
Recht der offenen Vermögensfragen
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
Erbrecht - Mitwirkung des Erben an der Aufhebung der Erbeinsetzung
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 9/12
- BFH, 04.06.1996 - IX R 59/94
AfA-Berechtigung des Nießbrauchers bei Ausschlagung der Erbschaft
- BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09
Insolvenzrecht - Erbfall in Restschuldbefreiungsverfahren
- BVerwG, 25.10.2006 - 8 C 20.05
Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; die Maßgabe der ...
- VG Düsseldorf, 18.02.2009 - 23 K 1676/08
- BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09
Erbrecht - Pflichtteil des enterbten Abkömmlings
- VG Münster, 12.11.2010 - 7 K 1240/10
Bestattungspflicht trotz Erbausschlagung
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1371 III (Zugewinnausgleich im Todesfall)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht) (zu § 1953 III 1)