Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
| Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Rechtsprechung zu § 1953 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1953 BGB
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Querverweise
Auf § 1953 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1953 BGB:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1371 III (Zugewinnausgleich im Todesfall)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht) (zu § 1953 III 1)
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