Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966)   
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Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 1958 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1958 BGB

Querverweise

Auf § 1958 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1960 (Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger)
        Testament
          Testamentsvollstrecker
            § 2213 (Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass)
Redaktionelle Querverweise zu § 1958 BGB:

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