Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   5. Abschnitt - Nachlaß- und Teilungssachen (§§ 38 - 43)   

§ 43
Teilungssachen

Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 bis 5 und des § 41 Abs. 4 und 5 finden auf Teilungssachen entsprechende Anwendung.

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